8Ob59/25x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Urbarialgemeinde *, vertreten durch die Beck + Partner Rechtsanwälte OG in Eisenstadt, gegen die beklagte Partei P* K*, vertreten durch die Reiffenstuhl Reiffenstuhl Rechtsanwaltspartnerschaft OG in Wien, wegen Räumung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 14. März 2025, GZ 13 R 57/25t 21, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrt die Räumung eines Stalls wegen titelloser Benützung.
[2] Das Erstgericht verwarf die vom Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs.
[3] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der vom Beklagten erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
[5] Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss des Erstgerichts zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist.
[6] Der letztgenannte Ausnahmefall ist bei Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht verwirklicht. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt also auch für Beschlüsse des Rekursgerichts, mit denen der Ausspruch des Erstgerichts über die Zulässigkeit des Rechtswegs bestätigt wurde ( 5 Ob 218/24f ; 5 Ob 219/23a ; 1 Ob 7/22v ; 1 Ob 140/07f mwN; RS0044536 [T12, T18]). In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht ( 5 Ob 218/24f ; 1 Ob 7/22v ; RS0112314 [T22]).
[7] Der Revisionsrekurs des Beklagten ist daher als unzulässig zurückzuweisen.