11Ns34/25a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag . Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag . Fürnkranz und Dr. Brenner in der Maßnahmenvollzugs sache hinsichtlich * E* , AZ 13 BE 186/23h des Landesgerichts für Strafsachen Graz , über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Wr. Neustadt delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1]Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.