14Ns21/25m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. April 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofr a t des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen nach §218 Abs 1 Z 2 StGB , AZ 4 U 24/15f des Bezirksgerichts Gmunden, über die Antr ä ge des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1]Der Antrag nennt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO. Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung (RISJustiz RS0097037).