JudikaturOGH

14Ns21/25m – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. April 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. April 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofr a t des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen nach §218 Abs 1 Z 2 StGB , AZ 4 U 24/15f des Bezirksgerichts Gmunden, über die Antr ä ge des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]Der Antrag nennt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO. Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung (RISJustiz RS0097037).

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