JudikaturOGH

4Ob62/25h – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. April 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Armin Zelinka, Rechtsanwalt in Innsbruck, sowie der Nebenintervenientin klagsseits *, vertreten durch Dr. Michael Sallinger, Dr. Christof Rampl, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Dr. Rainer Wechselberger, Rechtsanwalt in Mayrhofen, sowie der Nebenintervenientin beklagtenseits *, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Mag. Johann Huber und Dr. Melanie Haberer, Rechtsanwälte in Melk, wegen 55.000 EUR und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), aus Anlass der „außerordentlichen Revision“ der beklagten Partei (Revisionsinteresse 14.353,03 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. September 2024, GZ 4 R 103/24i 119, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Der Kläger begehrte mit seiner Klage vom Beklagten 55.000 EUR sA an Deckungskapital für die Verbesserung mangelhafter Werkleistungen und erhob ein Feststellungsbegehren.

[2] Mit Teil- und Zwischenurteil vom 11. 7. 2022 sprach das Erstgericht aus, dass das Leistungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe, gab dem Feststellungsbegehren teilweise statt und wies das Feststellungs-Mehrbegehren ab. Dagegen erhob (nur) der Beklagte eine Berufung, der vom Berufungsgericht nicht Folge gegeben wurde. Eine Revision wurde nicht eingebracht, sodass das Verfahren über das Feststellungsbegehren bereits rechtskräftig beendet ist.

[3] Mit dem nunmehr angefochtenen Endurteil erkannte das Erstgericht den Beklagten für schuldig, dem Kläger 23.489,60 EUR sA zu zahlen, und wies das Mehrbegehren von 31.510,40 EUR sA ab. Gegen diese Entscheidung erhob ausschließlich der Kläger eine Berufung, und das auch nur im Ausmaß einer Klagsabweisung von 14.353,03 EUR; der Zuspruch von 23.489,60 EUR sA und die Abweisung von 17.157,37 EUR sA wurden sohin rechtskräftig. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und erklärte den Beklagten – „unter Einschluss des bereits in Rechtskraft erwachsenen Teils“ – für schuldig, dem Kläger 37.842,63 EUR sA zu zahlen. Weiters sprach es aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

[4] Gegen diese Entscheidung erhob der Beklagte eine „außerordentliche Revision“, die er mit einem Ablehnungsantrag verband. Nach rechtskräftigem Abschluss des Ablehnungsverfahrens (s dazu 3 Ob 10/25d ) wurde diese „außerordentliche Revision“ nun direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

[5] Diese Vorlage ist verfrüht.

[6] Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts bestand ausschließlich in einem Geldbetrag, der zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR überstieg, nämlich 14.353,03 EUR.

[7] Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch kein außerordentliches Rechtsmittel zulässig. Nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO kann die Partei nur den binnen vier Wochen ab der Zustellung des Berufungsurteils beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Zulässigkeitsausspruch zu ändern und die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären. In diesem Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, sind die Gründe dafür anzuführen, warum die ordentliche Revision – entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts – nach § 502 Abs 1 ZPO für zulässig erachtet wird. Erhebt die Partei daher in einem solchen Fall ein Rechtsmittel, ist es gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn sie es als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof richtet (vgl RS0109623 ; 4 Ob 101/24t ).

[8] Ob das Rechtsmittel – vor allem im Hinblick auf den an den Obersten Gerichtshof gerichteten Antrag, er wolle die Revision zulassen – den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht, oder es zuvor einer Verbesserung bedarf, bleibt der pflichtgemäßen Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (vgl RS0109501; RS0109623 [T5]).

Rückverweise