2Nc18/25g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Mag. Peter Akkad, Rechtsanwalt in Pichl bei Wels, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Wien 2, Friedrich Hillegeist Straße 1, wegen Entziehung des Rehabilitationsgeldes, aufgrund der Anzeige der Ausgeschlossenheit * vom 24. März 2025 im Revisionsrekursverfahren zu AZ * den
Beschluss
gefasst:
Spruch
* ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger bekämpfte den mit Bescheid der Beklagten verfügten Entzug des Rehabilitationsgeldes. Das Erstgericht wies die Klage wegen Fristablaufs zurück und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Das Rekursgericht wies einen dagegen gerichteten Rekurs als verspätet zurück. Zur Entscheidung über den vom Kläger (unter anderem) erhobenen Revisionsrekurs ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.
[2] * ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigt an, dass sie an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung des Rekursgerichts teilgenommen habe. Sie sei daher ausgeschlossen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist begründet .
[4]Nach § 20 Abs 1 Z 5 JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen ausgeschlossen, in welchen er bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung teilgenommen hat.
[5] Daher war die Ausgeschlossenheit auszusprechen.