Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. April 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Vogel in der Strafsache gegen * K* wegen Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 202 Abs 1, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 8. November 2024, GZ 40 Hv 15/24z 17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung wegen Strafe kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 202 Abs 1, 15 StGB (I./), der Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB (II./) und nach § 218 Abs 1a StGB (III./), des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (IV./), der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (V./) und des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 StGB (VI./) schuldig erkannt.
[2] Die gegen dieses Urteil fristgerecht angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (ON 18) wurde nicht ausgeführt. Da bei der Anmeldung keiner der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO oder in § 281a StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld – sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO und §§ 296 Abs 2, 294 Abs 4 StPO).
[3] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe (§ 285i StPO).
[4] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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