Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler in der Firmenbuchsache der R* DOO mit dem Sitz in V* (Serbien) im Verfahren über den Revisionsrekurs der Gesellschaft, vertreten durch Klimek Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 4. November 2024, GZ 6 R 159/24g-14, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 29. April 2024, GZ 75 Fr 8861/24s-9, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der Gesellschaft vom 6. März 2025 an den Obersten Gerichtshof zu AZ 6 Ob 232/24x, ihr Akteneinsicht zu gewähren, wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Beim Obersten Gerichtshof behängt zu 6 Ob 232/24x ein Verfahren, in dem über den von der Gesellschaft eingebrachten Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien, 6 R 159/24g-14, zu entscheiden ist.
[2] Am 6. 3. 2025 beantragte die Gesellschaft, ihr in den Akt des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 232/24x Akteneinsicht zu gewähren.
[3] Dem ist keine Folge zu geben:
[4] Nach nunmehr stän diger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl 6 Ob 83/21f RZ 2023/13 [ Spenling ]) hat sich selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Akteneinsicht im Sinn der zivilverfahrensgerichtlichen Bestimmungen (§ 219 ZPO, §§ 22, 141 AußStrG) diese Gewährung (auch) nach § 170 Geo zu richten. Damit wären aber sämtliche Beratungsprotokolle und Abstimmungsvermerke, Aufzeichnungen des Berichterstatters, Entscheidungsentwürfe und Anmerkungen, die auf die innere Willensbildung sowie die Person des Berichterstatters Rückschlüsse zulassen, weiters Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern sowie das Original der Entscheidungsbegründung von der Akteneinsicht ausgenommen (RS0071142 [T1]; 6 Ob 153/15s). Dem Akteneinsichtsbegehren könnte nur mit diesen Einschränkungen stattgegeben werden, sodass – in tatsächlicher Hinsicht – lediglich ein insoweit „inhaltsleerer“ Rechtsmittelakt verbliebe (2 Ob 98/08p; idS bereits 6 Ob 551/90 [zu einem Ob Akt]; 7 Ob 235/01m [zum R Akt eines zweitinstanzlichen Gerichts]), weil der Akteneinsichtnehmende nur jene „Entscheidung“ sehen würde, deren Ausfertigung den Parteien ohnedies zugestellt wurde (6 Ob 153/15s). Eine Berechtigung (auch) einer Partei (vgl 9 ObA 99/22g; 3 Ob 46/21z) auf Einsichtnahme (Akteneinsicht) in einen Ob Akt des Obersten Gerichtshofs findet somit keine gesetzliche Grundlage.
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