Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Mag. Milorad Erdelean, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*, wegen 7.200 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 1. Oktober 2024, GZ 34 R 129/24h 83, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14. Juni 2024, GZ 52 C 752/22g 67, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit 751,92 EUR (darin 125,32 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Beklagte vertrat den Kläger in einem Zivilprozess, in dem dieser als beklagte Partei zur Zahlung von 3.650 EUR sA für Security Dienstleistungen sowie zum Kostenersatz verurteilt wurde. In einem Vergleich danach einigte sich der Kläger mit seinem dortigen Gegner auf die Zahlung eines Pauschalbetrags von 7.200 EUR, den er auch bezahlt hat. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
[2] Der Kläger und ein Freund hatten für den 1. 2. 2013 eine Jugendveranstaltung organisiert und hiefür kurz davor einen Verein gegründet. Der Kläger des Vorverfahrens, der ein Event Unternehmen betrieb, bot dem Kläger Security Dienstleistungen für die Veranstaltung an und wurde damit beauftragt. D er Event Unternehmer und der Kläger unterzeichneten eine Vereinbarung. Über die erbrachten Security Dienstleistungen stellte der Event Unternehmer eine Rechnung über 3.650 EUR an den Kläger, die er nicht bezahlte, worauf er geklagt wurde .
[3] Auftrag des Klägers an den Beklagten war die Prüfung der Berechtigung der Forderung des Event Unternehmers gegen ihn , weil er meinte , der Verein sei Auftraggeber gewesen. Der Kläger hielt die von ihm unterfertigte Vereinbarung für verfälscht und behauptete , am Tag der Veranstaltung sei ein weiterer Vertrag im Namen des Vereins unterschrieben worden. D er Beklagte wendete im Vorverfahren daher nur die mangelnde Passivlegitimation ein. Über ein allfälliges Rücktrittsrecht nach dem KSchG belehrte er den Kläger nicht.
[4] Im Vorprozess ging das Gericht davon aus, die „Vorvereinbarung“ sei ein verbindlicher (Haupt )Werkvertrag gewesen, den der Kläger mangels Offenlegung jedenfalls im Zweifel im eigenen Namen abgeschlossen habe. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
[5] Der Kläger begehrt vom Beklagten die ihm durch den Prozessverlust erwachsenen Aufwendungen in Höhe des Vergleichsbetrags aus dem Titel des Schadenersatzes mit der noch wesentlichen Behauptung , der Beklagte habe ihn nicht über sein Rücktrittsrecht als Verbraucher aufgeklärt. Bei Aufklärung hätte er den Vertragsrücktritt erklärt und im Vorprozess obsiegt. Nur der Verein sei Veranstalter gewesen , sodass die Security Dienstleistungen nur diesem zugute gekommen seien.
[6] Der Beklagte wendete ein, er habe keinen Anlass gehabt , auf eine allenfalls unterlassene Rücktrittsbelehrung nach dem KSchG hinzuweisen. Der Kläger habe nicht behauptet, er wäre vom Vertrag zurückgetreten, hätte man ihm eine Rücktrittsbelehrung iSd § 3 KSchG übergeben. Auch im Fall des Rücktritts hätte er gemäß § 4 Abs 2 KSchG den Wert der Dienstleistungen zu vergüten gehabt.
[7] Das Erstgericht gab der Klage statt.
[8] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Beklagte habe sich bewusst sein müssen, dass der Einwand der fehlenden Passivlegitimation im Vorverfahren nicht verfangen könnte, weil für den Standpunkt des Prozessgegners dort die vom Kläger unterfertigte (Vor )Vereinbarung gesprochen habe , während sich die mangelnde Passivlegitimation nur auf die vom Kläger zu beweisende Verfälschung dieser Urkunde, seine Parteienaussage, Aussage eines Zeugen und eine Vereinbarung stützen hätte können, die der Kläger nicht in Händen gehalten habe. Daher hätte der Beklagte auch andere anspruchsvernichtende Einwände prüfen und erheben müssen, die keinen Nachteil mit sich bringen und offenkundig aussichtsreich seien , etwa den im Zeitpunkt des Prozesses noch möglichen Vertragsrücktritt (nach § 3 KSchG idF BGBl I Nr 21/2008). Eine Vergütung nach § 4 Abs 2 KSchG komme nur insoweit in Betracht, als Leistungen, deren Rückstellung unmöglich sei, zum „klaren und überwiegenden Vorteil“ des zurücktretenden Verbrauchers gereichen. Da nicht der Kläger, sondern der Verein Veranstalter gewesen sei, hätte nur dieser den Vorteil erbrachter Security Dienstleistungen erlangt.
[9] Die Revision ließ das Berufungsgericht mit der Begründung zu, es sei vom Rechtssatz abgewichen, dass der Anwalt nur den an ihn vom Mandanten herangetragenen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht zu prüfen habe. Überdies liege zur Frage, ob bei einem Vertrag zugunsten Dritter im Fall des Rücktritts des Anweisenden nach § 3 KSchG dieser gemäß § 4 KSchG die Leistung zurückzustellen bzw zu vergüten habe, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor.
[10] Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Abänderung im Sinne einer Klageabweisung anstrebt und hilfsweise einen Aufhebungsantrag stellt.
[11] Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
[12] Die Revision ist ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig und kann auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen.
1. Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts
[13] 1.1. Nach ständiger Rechtsprechung (RS0112203), ist der Rechtsanwalt gemäß § 9 RAO verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten; diese Bestimmung ergänzt § 1009 ABGB, der den Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen. Daraus ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten, so unter anderem Warn , Aufklärungs , Informations und Verhütungspflichten, die alle Ausprägung der Kardinalspflicht des Rechtsanwalts sind, nämlich der Pflicht zur Interessenswahrung und zur Rechtsbetreuung.
[14] 1.2. Sinn und Zweck des Vertrags zwischen Rechtsanwalt und Mandanten liegen darin, dem Mandaten zur bestmöglichen Rechtsverteidigung zu verhelfen, ihn aber auch vor Nachteilen zu bewahren (RS0112203 [T9]). Kommen mehrere Maßnahmen zur Erreichung des vom Mandanten gewünschten Ziels in Betracht, hat der Rechtsanwalt die relativ sicherste und gefahrloseste Maßnahme vorzuschlagen und den Mandanten über mögliche Risken aufzuklären, damit dieser zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (RS0026303 [T5]). Stellt sich die Frage, ob zur Vermeidung eines Schadens des Mandanten eine Maßnahme zu treffen ist, die keinen Nachteil mit sich bringt, hat der Rechtsanwalt diese zu ergreifen, selbst wenn sie möglicherweise nicht notwendig ist (RS0038719 [T2]), zumal er gehalten ist, ein unnötiges oder vermeidbares Risiko auszuschließen (RS0026303 [T7]) und stets den sichersten Weg zum Erfolg einzuschlagen (RS0026303 [T9]). Welche konkreten Pflichten aus den von der Rechtsprechung allgemein entwickelten Grundsätzen abzuleiten sind, richtet sich aber immer nach dem erteilten Mandat und den Umständen des Einzelfalls (RS0112203 [T10]), eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wirft dies daher regelmäßig nicht auf (RS0026584 [T17, T21]). Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen dieser Grundsätze.
[15] 1.3. Hier beauftragte der (damals rechtsunkundige) Kläger den Beklagten mit seiner Vertretung in einem anhängig en Gerichtsverfahren und mit der Prüfung, ob ein Anspruch gegen ihn persönlich bestehen könnte. Wenn das Berufungsgericht davon ausging, selbst wenn der Kläger meinte , nicht er, sondern der für den Event gegründete Verein sei Auftraggeber gewesen, wäre es Aufgabe des Beklagten gewesen, den Kläger umfassend zu beraten und ihm ein seinen Interessen entsprechendes Vorgehen zu empfehlen, das auch die Erklärung eines Rücktritts nach § 3 KSchG beinhalten hätte müssen, ist dies nicht zu beanstanden.
[16] 1.4. Dass das Berufungsgericht vom RS0026566 abgewichen wäre, wonach der Anwalt als Rechtsvertreter grundsätzlich nur die Aufgabe hat, den an ihn herangetragenen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ist nicht zu erkennen. Grundlage der dem Beklagten erteilten Informationen war ja nicht nur die Aussage des Klägers, sondern auch die in dessen Händen befindliche Vereinbarung, die er persönlich ohne Hinweis auf ein organschaftliches Vertretungsverhältnis unterfertigt hatte. Da hinsichtlich der wesentlichen Frage, wer diesen Vertrag abgeschlossen hatte, bei fehlender Klarheit auf Sachverhaltsebene im Zweifel rechtlich von einem Eigengeschäft des Handelnden auszugehen wäre (vgl RS0088884), hätte es nach der nicht korrekturbedürftigen Auffassung des Berufungsgerichts einer Beratung des Klägers durch den Beklagten bedurft, welche Prozessstrategie für den Fall zu verfolgen wäre, sollte sich die Behauptung der Verfälschung dieser Vereinbarung und des Abschlusses einer (weiteren) Vereinbarung durch den Verein selbst nicht erweisen lassen.
[17] 1.5. Von einer unvertretbaren Überspannung des Sorgfaltsmaßstabs des Beklagten als Rechtsanwalt kann daher keine Rede sein. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte hätte im konkreten Einzelfall das Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG ansprechen und mit dem Kläger erörtern müssen, ist unter diesen Umständen, nicht zu beanstanden.
[18] 1.6. Die weitere Voraussetzung für die Haftung des Rechtsanwalts, dass der Kläger – im Sinn des hypothetischen Verlaufs des Geschehens (5 Ob 38/05g mwN) – nach Belehrung über das Rücktrittsrecht durch den Beklagten den Vertragsrücktritt tatsächlich erklärt hätte, ist nicht strittig. Der Kläger behauptete, er hätte im Fall einer Belehrung durch den Beklagten im Vorverfahren den Rücktritt vom Vertrag erklärt und damit sämtliche in Zusammenhang mit dem Urteil im Vorverfahren entstandenen Schäden vermieden. Dies blieb seitens des Beklagten unwidersprochen. Dessen Einwand, der Kläger habe nicht behauptet, dass er zurückgetreten wäre, falls ihm eine Rücktrittsbelehrung iSd § 3 KSchG übergeben worden wäre, bezog sich ganz offensichtlich nicht auf das Verhalten des Beklagten. Dazu führt die Revision auch nichts aus.
[19] 1.7. Dass dem Kläger das Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG idF BGBl I Nr 21/2008 zum Zeitpunkt seiner Streiteinlassung im Vorverfahren noch zugestanden wäre, bestreitet der Beklagte zu Recht nicht, hatte doch der Kläger seine Vertragserklärung weder in den vom Kläger des Vorverfahrens für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben. Auch dass der Event Dienstleister dem Kläger keine Urkunde ausgefolgt hatte, die die Belehrung über das Rücktrittsrecht enthielt, ist nicht strittig. Da die absolute Höchstfrist zur Ausübung des Rücktrittsrechts in § 3 Abs 1 KSchG erst mit BGBl I Nr 33/2014 eingeführt wurde, diese gemäß § 41a Abs 29 KSchG erst auf Verträge anzuwenden ist, die ab dem 13. 6. 2014 abgeschlossen werden, der hier zu beurteilende Vertrag aber Anfang 2013 abgeschlossen wurde, wäre die Erklärung eines Vertragsrücktritts unter Hinweis auf § 3 KSchG im Vorverfahren möglich gewesen.
2. Rechtsfolgen eines hypothetischen Rücktritts nach § 3 KSchG
[20] 2.1. Tritt der Verbraucher zurück, hat er gemäß § 4 Abs 1 KSchG alle empfangenen Leistungen zurückzuerstatten. Rückforderungen sind auf die condictio causa finita nach § 1435 ABGB zu stützen. Es gebührt dabei die Rückstellung der geleisteten Sache; bei Untunlichkeit oder Unmöglichkeit Wertersatz in Geld. Für Leistungen, die in einer Handlung bestehen, ist ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn zu leisten ( Lurger in Kletečka/Schauer ABGB ON 1.09 § 1431 Rz 6 f).
[21] 2.2. Nach den Feststellungen des Erstgerichts kamen die Security Dienstleistungen nur dem vom Kläger und seinem Freund gegründeten Verein zugute, während der Kläger selbst daraus keine finanziellen oder sonstigen Vorteile erzielte. Dies entsprach seinem Prozessvorbringen. Soweit in der Revision behauptet wird, der Kläger habe nicht vorgebracht, inwieweit ein geringerer individueller Nutzen bei ihm vorgelegen wäre, wäre er vom Vertrag zurückgetreten, entspricht dies nicht der Aktenlage.
[22] 2.3. Die vom Berufungsgericht als erheblich genannte Rechtsfrage, ob bei einem Vertrag zugunsten Dritter im Fall des Rücktritts des Anweisenden nach § 3 KSchG dieser gemäß § 4 KSchG die Leistung zurückzustellen bzw zu vergüten hat, spricht der Revisionswerber nur pauschal mit der Behauptung an, „es sei bei genauer Betrachtung von einem Vertrag zugunsten Dritter auszugehen, sodass im Fall des Rücktritts des Anweisenden die Leistung zurückzustellen bzw zu vergüten sei“.
[23] 2.4. Wird aber die von der zweiten Instanz bezeichnete erhebliche Rechtsfrage nicht releviert, ist darauf nicht weiter einzugehen, sondern die Revision zurückzuweisen (RS0102059). Abgesehen davon, dass zum Vorliegen eines (echten) Vertrags zugunsten Dritter hier ebenso jegliches Prozessvorbringen des Beklagten fehlte wie dazu, dass der klagende Event Unternehmer des Vorverfahrens sich – für den Fall der Erklärung des Rücktritts – auf eine Abgeltung seiner Leistungen an den Verein nach § 4 Abs 1 und 2 KSchG berufen hätte, ist der sich im Grund auf die Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts beschränkende Satz in der Revision keine gesetzesgemäß ausgeführte Rechtsrüge, weil der Argumentation nicht zu entnehmen ist, aus welchen Gründen die diesbezügliche rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts unrichtig sein sollte (vgl RS0043605).
[24] 3. Damit war die Revision zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 ZPO).
[25] 4. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, weshalb ihm die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen waren.
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