14Ns1/25w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG, AZ 4 U 39/24t des Bezirksgerichts Ried im Innkreis, über den Antrag der Staatsanwaltschaft nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Klagenfurt delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.