Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, Pensionistin, *, vertreten durch die Goldsteiner Rechtsanwalt GmbH in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch die Kosch Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, wegen 4.000 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 27. Mai 2024, GZ 18 R 49/24w 21, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 19. Dezember 2023, GZ 7 C 165/23i 15, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
[1] Die Klägerin war am 14. Jänner 2022 als Fußgängerin in der Fußgängerzone in Wiener Neustadt unterwegs. Die Fußgängerzone ist mit glatten Betonplatten gepflastert. In der Mitte der Fußgängerzone befindet sich im Bereich eines Leitstreifens für Sehbehinderte ein runder gusseisener Kanaldeckel, der als Schachtabdeckung dient. Die Schachtabdeckung ragte am Vorfallstag über das Pflasterniveau hinaus, wobei der genaue Niveauunterschied nicht festgestellt werden konnte, er belief sich jedoch maximal auf 1,7 cm. Ob der Niveauunterschied für Fußgänger erkennbar war, konnte ebensowenig festgestellt werden. Die Klägerin blieb mit dem Schuh an der Schachtabdeckung hängen, stolperte und stürzte. Durch den Sturz erlitt sie einen Nasenbeinbruch.
[2] Im Zuge einer Fugensanierung im Frühjahr 2021 fiel den Mitarbeitern der Beklagten ein Niveauunterschied zwischen den Pflastersteinen und der Schachtabdeckung auf. In welchem Ausmaß der Niveauunterschied zu diesem Zeitpunkt bestanden hat, konnte nicht festgestellt werden. Nach Ansicht der Beklagten bestand jedoch kein Ausbesserungsbedarf.
[3] Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schmerzengeld von 4.000 EUR sowie die Feststellung der Haftung für Spät- und Dauerfolgen. Sie stützt ihr Schadenersatzbegehren sowohl auf die Bauwerkshaftung nach § 1319 ABGB als auch auf die Haftung der Beklagten als Wegehalterin nach § 1319a ABGB.
[4] Das Erstgericht wies das Schadenersatzbegehren ab. Gemäß den einschlägigen Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS 03.08.65) dürfe die Höhenlage von Schachtabdeckungen nicht höher als die Verkehrsoberflächenkante sein. Da die Schachtabdeckung über die Verkehrsfläche geragt habe, sei von einer Mangelhaftigkeit des Weges nach § 1319a ABGB auszugehen. Die Beklagte habe jedoch nicht grob fahrlässig gehandelt. Dass sie die – möglicherweise nur sehr geringfügige – Erhöhung trotz Kenntnis nicht beseitigt habe, begründe höchstens ein leicht fahrlässiges Verhalten. § 1319a ABGB verdränge als lex specialis § 1319 ABGB.
[5] Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil, ohne auf die Beweisrügen einzugehen. Rechtlich ging es davon aus, dass – selbst bei Annahme eines den Mitarbeitern der Beklagten seit Frühjahr 2021 bekannten Überstands der Schachtabdeckung von 1,7 cm – weder eine Mangelhaftigkeit des Werkes noch ein gefahrendrohender Zustand vorgelegen habe. Aus diesem Grund verneinte es eine Haftung der Beklagten nach § 1319 ABGB. Das Berufungsgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteigend und ließ die ordentliche Revision zur Frage zu, ob die zu Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten für Gehsteige ergangene Judikatur auch auf Fußgängerzonen anwendbar sei.
[6] Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, in der sie eine Abänderung des Berufungsurteils im Sinn einer Klagestattgebung anstrebt; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
[7] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
[8] Die Revision ist zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
[9] 1.1. Während § 1319 ABGB auf die Haftung für Schäden abzielt, die durch Einsturz oder Ablösen von Teilen eines mangelhaften (Bau )Werks entstehen, regelt § 1319a ABGB die Haftung des Wegehalters gegenüber den Weg benützenden Dritten.
[10] Nach § 1319 ABGB haftet der Besitzer eines Werks, wenn das Schadensereignis die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werks ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat.
[11] Wird durch den mangelhaften Zustand eines Wegs ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet nach § 1319a ABGB derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.
[12] 1.2. Ist der Wegehalter (§ 1319a ABGB) gleichzeitig als Besitzer einer im Zuge des Wegs bestehenden Anlage zu werten (§ 1319 ABGB), dann würde bei uneingeschränkter Bejahung der Anspruchskonkurrenz beider Tatbestände die Haftungsbeschränkung des § 1319a ABGB (Haftung nur für grobes Verschulden) in Ansehung dieser Anlagen gegenstandslos sein. § 1319a ABGB verdrängt daher als Spezialnorm § 1319 ABGB (RS0107589; RS0029924 [T4a, T8]; 8 Ob 103/17f; 7 Ob 179/19b; 9 Ob 19/19p). Dies gilt nur dann nicht, wenn ein besonderes Interesse des Wegehalters an der betreffenden Anlage (dem „Werk“) besteht, dieser also auch selbst von der Anlage profitiert (RS0107589 [T1]; 2 Ob 36/13b; 8 Ob 103/17f; 7 Ob 179/19b), wie etwa bei einer Brückenwaage (2 Ob 281/01i).
[13] 1.3. Nach der Rechtsprechung ist ein Schacht oder eine Kanalanlage samt Abdeckung als „Werk“ iSd § 1319 ABGB aufzufassen (RS0029932 [T12]; 2 Ob 36/13b). Dies sagt aber noch nichts darüber aus, ob die Schachtabdeckung nicht auch als Teil des Wegs oder als eine „im Zuge des Wegs befindliche Anlage“ iSd § 1319a Abs 2 ABGB zu qualifizieren ist. Letzteres setzt voraus, dass die Anlage dem Verkehr auf dem Weg dient (2 Ob 256/09z; 2 Ob 36/13b; 3 Ob 22/23s). So wurde eine der Entwässerung der Fahrbahnoberfläche dienende – dort aus einer Pflastermulde samt Einlaufschacht und Abdeckung bestehende – Anlage als solche iSd § 1319a Abs 2 ABGB beurteilt (2 Ob 158/03d).
[14] 1.4. Unstrittig ist, dass es sich bei der Schachtabdeckung um die Abdeckung einer Kanalanlage handelt. Diese dient gerade der sicheren Benützung der Fußgängerzone und ist daher als Anlage iSd § 1319a Abs 2 ABGB zu qualifizieren (2 Ob 158/03d; 2 Ob 36/13b; 8 Ob 103/17f). Warum im konkreten Fall ein deutlich überwiegendes Interesse der beklagten Wegehalterin an der Kanalabdeckung angenommen werden kann, das gegen die Heranziehung des § 1319a ABGB sprechen würde, legt die Klägerin nicht schlüssig dar. Die Haftung der Beklagten richtet sich daher nur nach der Wegehalterhaftung des § 1319a ABGB als lex specialis.
[15] 2.1. Beurteilungsmaßstab für die Mangelhaftigkeit eines Wegs sind – wie sich aus § 1319a Abs 2 letzter Satz ABGB ergibt – das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen (RS0087605). Das Merkmal der Zumutbarkeit erfordert die Berücksichtigung dessen, was nach allgemeinen und billigen Grundsätzen vom Halter erwartet werden kann (RS0030180). Welche Maßnahmen ein Wegehalter im Einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich danach, was nach der Art des Wegs, besonders nach seiner Widmung, seiner geografischen Situierung in der Natur und dem daraus resultierenden Maß seiner vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung (Verkehrsbedürfnis), für seine Instandhaltung angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist (RS0087605 [T2]; RS0030180 [T2]; RS0087607 [T6]). Es kommt jeweils darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Wegs sicherzustellen (RS0087607).
[16] 2.2. Da das Merkmal der Zumutbarkeit die Berücksichtigung dessen erfordert, was nach allgemeinen billigen Grundsätzen vom Halter erwartet werden kann (RS0030180), ist der Umfang der Sorgfaltspflicht nicht allgemein zu bestimmen, sondern kann nur im Einzelfall geprüft werden (RS0030202 [T1, T3]; RS0087607). Allgemeine, generelle Aussagen zum (gerade noch) tolerierbaren Ausmaß von Bodenunebenheiten auf Gehflächen und damit letztlich zu den Voraussetzungen der Mangelhaftigkeit als Weg iSd § 1319a ABGB können daher nicht getroffen werden (4 Ob 249/07g; 3 Ob 47/19m).
[17] 2.3. Grobe Fahrlässigkeit ist allgemein (nur dann) anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar ist (RS0030644). Von einer groben Fahrlässigkeit ist umso eher auszugehen, um so länger der Wegehalter trotz Kenntnis des gefährlichen Wegezustands untätig bleibt (2 Ob 155/14d; vgl auch 2 Ob 16/21y mwN).
[18] 2.4. Die Beweislast für die Wegehaltereigenschaft, den mangelhaften Zustand des Wegs und die grobe Fahrlässigkeit trifft den Geschädigten (RS0124486; 2 Ob 115/08p; 2 Ob 235/15w).
[19] 3. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die zu Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten bei Gehsteigen entwickelten Grundsätze auch auf Fußgängerzonen übertragbar seien.
[20] 3.1. Die Klägerin führt in ihrer Revision aus, dass sich die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung nur auf die Verkehrssicherungspflichten für Gehsteige und nicht auch für Fußgängerzonen beziehe. Fußgänger würden in Fußgängerzonen flanieren und sich den Schaufenstern widmen. Da sie zu einem Kaufverhalten animiert werden sollen, würden die Städte Aufmerksamkeitsdefizite der Fußgänger hinsichtlich des Zustands des Wegs bewusst in Kauf nehmen. Die Maßstäbe für die Verkehrssicherungspflichten seien daher in Fußgängerzonen strenger als bei Gehsteigen.
[21] 3.2. Warum aufgrund der Widmung des Unfallbereichs als Fußgängerzone (siehe §§ 53 Z 9a, 76a StVO) strengere Maßstäbe hinsichtlich der Verkehrssicherungspflichten gelten sollen als auf Gehsteigen, die – im Gegensatz zu Fußgängerzonen – gemäß § 2 Abs 1 Z 10 StVO ausschließlich dem Fußgängerverkehr vorbehalten sind, ist nicht nachvollziehbar. Das Argument, in einer Fußgängerzone würden die Passanten flanieren, in Schaufenster blicken und zu einem Kaufverhalten animiert werden, gilt gleichermaßen für Fußgänger auf Gehsteigen in der Innenstadt.
[22] 4. Dennoch ist eine abschließende rechtliche Beurteilung derzeit nicht möglich, weil das Berufungsgericht die Berufung nicht vollständig erledigt hat. Insbesondere hat es die Beweisrügen der Klägerin, mit der die beiden Negativfeststellungen zum konkreten Ausmaß des Niveauunterschieds zwischen der Schachtabdeckung und den Pflastersteinen zum Zeitpunkt der Fugensanierung durch die Mitarbeiter der Beklagten im Frühjahr 2021 und zum Zeitpunkt des Sturzes der Klägerin bekämpft werden, nicht erledigt.
[23] Sowohl für die Beurteilung, ob eine mangelhafte Beschaffenheit des Wegs vorlag, als auch, ob der Beklagten ein grobes Verschulden vorzuwerfen ist, weil sie trotz Kenntnis des Niveauunterschieds seit Frühjahr 2021 bis zum Sturz der Klägerin am 14. Jänner 2022 keine Veranlassungen getroffen hat, sind die bekämpften Feststellungen zum Umfang des Niveauunterschieds im Frühjahr 2021 und am 14. Jänner 2022 ausschlaggebend.
[24] Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
[25] Das Berufungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren – nach Erledigung der Beweis- und der Verfahrensrügen in der Berufung – zu beurteilen haben, ob die Beklagte als Wegehalterin nach § 1319a ABGB für die Folgen des Sturzes der Klägerin haftet. Dabei werden auch die – hier unstrittig anwendbaren – Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS 03.08.65) zu berücksichtigen sein, handelt es sich dabei doch um Regelwerke, die vergleichbar den ÖNORMEN als Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden Regeln der Technik widerspiegeln (RS0022153; RS0062063). Nach diesen Richtlinien und Vorschriften darf die Höhenlage von Schachtabdeckungen nicht höher als die Verkehrsoberflächenkante sein, wie sich aus der dislozierten Feststellung des Erstgerichts in der rechtlichen Beurteilung ergibt.
[26] 5. Der Revision der Klägerin ist daher im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags Folge zu geben.
[27] 6. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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