JudikaturOGH

3Ob230/24f – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Januar 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* K*, vertreten durch die Sartori Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Univ. Prof. Dr. B* S*, vertreten durch die Prutsch Lang Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 23.995,15 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 8. November 2024, GZ 2 R 143/24b 58, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen wurde die Operation lege artis durchgeführt und hätte sie der Kläger unabhängig vom Umfang der erfolgten Aufklärung jedenfalls durchführen lassen.

[2] Der Kläger hätte damit auch bei korrekter Aufklärung in den vorgenommenen Eingriff eingewilligt. Davon ausgehend schlägt der vom beklagten Arzt erhobene Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens durch, sodass der Frage des Vorliegens eines Aufklärungsmangels keine Entscheidungsrelevanz mehr zukommt. Schon deshalb vermögen daher die allein die Frage der gehörigen Aufklärung betreffenden, in der Zulassungsbeschwerde ins Treffen geführten Punkte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu begründen (vgl RS0088931).

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