Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat MMag. Sloboda als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und Mag. Fitz als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. A*, 2. V*, und 3. A*, sämtliche vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 6.042 EUR sA, über die Befangenheitsanzeige des * vom 8. Jänner 2025 im Rekursverfahren zu AZ *, den
Beschluss
gefasst:
Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit des * in der zu AZ *, anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen.
Begründung:
[1] Die Klägerin macht Ansprüche aufgrund des Erwerbs eines Fahrzeugs geltend, dessen Motor nach dem Klagsvorbringen mit einer Vorrichtung zur Manipulation der Abgaswerte ausgestattet war. Der Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluss ist beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.
[2] * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt, dass er 2011 ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug bei einem Vertragshändler gekauft habe, das sich als „abgasmanipuliert“ herausgestellt habe. Er habe bisher keine Ansprüche geltend gemacht. Sollte sich aber in Zukunft herausstellen, dass sein Fahrzeug nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche und es deshalb zu einem Wertverlust oder eingeschränkter Benützbarkeit komme, schließe er die Geltendmachung von – bei Annahme von Arglist auch nicht verjährten – Ansprüchen gegen den Hersteller nicht aus.
[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
[4] Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen, denselben Richter betreffenden Entscheidungen (zuletzt etwa 2 Nc 76/24k) dargelegt, dass unter diesen Umständen der Anschein der Befangenheit besteht.
[5] Daran ist festzuhalten. Daher ist auch hier auszusprechen, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. Das schließt seine Mitwirkung an der Entscheidung in der im Spruch genannten Rechtssache aus.
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