JudikaturOGH

1Ob168/24y – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Oktober 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Abstammungssache der Antragstellerin T*, vertreten durch Dr. Gernot Nachtnebel, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner W*, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Juli 2024, GZ 45 R 144/24w 70, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Antragstellerin ist ungarische Staatsangehörige. I hre Mutter verzog mit ihr von Österreich nach Ungarn als sie etwa 20 Monate alt war. N achdem sie das dritte Lebensjahr vollendet hatte, legte das Bürgermeisteramt der Stadtverwaltung Budapest mit Beschluss vom 19. 12. 2005 von Amts wegen einen fiktiven Vater für sie fest. Der A ntragsgegner ist laut Sachverständigengutachten zu 99,999999999 % der leibliche Vater der Antragstellerin.

[2] Die bei Verfahrenseinleitung noch minderjährige Antragstellerin begehrte die Feststellung der Vaterschaft des A ntragsgegners.

[3] Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, mit der es dem Begehren der Antragstellerin stattgegeben hatte, und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[4] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners, der darin keine Rechtsfragen von der Bedeutung gemäß § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen vermag:

[5] 1. § 25 Abs 1 IPRG regelt die Voraussetzungen der Feststellung und Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind in Fällen mit Auslandsbezug. Danach sind die Voraussetzungen der Feststellung (und der Anerkennung) der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind nach dessen Personalstatut im Zeitpunkt der Geburt zu beurteilen. Die Antragstellerin war und ist ungarische Staatsbürgerin, sodass das Rekursgericht zutreffend auf das ungarische Recht verwiesen hat . Auch nach ungarischem Recht ist die Feststellung der Vaterschaft mit gerichtlicher Entscheidung möglich.

[6] 2. Im ungarischen Geburtenregister war zwar ein nicht existierender Mann als Vater der Antragstellerin eingetragen (§ 4.150 Abs 4 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs: Bezeichnung einer „imaginären Person“ als Vater für Zwecke der Namensbestimmung). Warum dieser Umstand nach ungarischem Recht oder nach den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (§ 6 IPRG) der Feststellung seiner Vaterschaft entgegenstehen soll, zeigt der Antragsgegner in seinem Rechtsmittel aber nicht ansatzweise auf und ist auch nicht zu erkennen. Eine „imaginäre Person“ kann, auch wenn sie im Antrag als Antragsgegner bezeichnet wurde, weder Partei des Verfahrens sein, noch kann sie, worauf der Antragsgegner mit seinem Verweis auf die §§ 82 bis 85 AußStrG offensichtlich abzielt, dem Verfahren beigezogen werden, um an der Aufklärung des Sachverhalts beizutragen (dazu § 85 Abs 1 AußStrG).

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