Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Stepanowsky (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Mag. M*, vertreten durch Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich *, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17–19, 1011 Wien, wegen Feststellung (Streitwert: 30.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 17. Jänner 2024, GZ 12 Ra 64/23b 41, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Die Notwendigkeit eines Vorbildungsausgleichs resultiert aus der Vereinfachung der Vordienstzeitenanrechnung, weil die nicht mehr gesondert anrechenbaren Zeiten wie Schul- und Studienzeiten pauschal in den Gehaltsansätzen berücksichtigt wurden (9 ObA 97/19h unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Dienstrechts Novelle 2015, BGBl I 2015/65, ErlRV 585 BlgNR 25. GP 6 ff). Dementsprechend wurde in den neuen Gehaltstabellen bei der Stufe 1 jeder Verwendungsgruppe davon ausgegangen, dass der Bedienstete die notwendige Ausbildung vor Dienstantritt abgeschlossen hat. Wenn diese Ausbildung zur Gänze vor Eintritt ins Dienstverhältnis absolviert wurde, sind keinerlei Abzüge beim Besoldungsdienstalter vorzunehmen.
[2] Ein Vorbildungsausgleich kommt nur dann (und nur solange) in Frage, wenn die Ausbildung erst nach Eintritt ins Dienstverhältnis abgeschlossen wird oder eine solche überhaupt nicht oder nur zum Teil absolviert wurde (ErlRV 585 BlgNR 25. GP 6).
[3] 2. § 15 Abs 1 Satz 2 und 3 VBG 1948 idF BGBl I 2018/60 sehen für diese Fälle vor: „Hat eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich).
Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten der oder des Vertragsbediensteten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich).“
[4] 3. Beim Kläger wurde ein individueller Vorbildungsausgleich nach § 15 Abs 4 VBG 1948 idF BGBl I 2018/60 vorgenommen. Diese Regelung sah in Satz 1 vor: „Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der oder des Vertragsbediensteten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden 1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem 1. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums liegen.“ Der Abzug war für das Bachelor-Studium mit drei bzw vier Jahren, für das Master Studium mit einem bzw zwei (bei einem Diplomstudium mit fünf) Jahren begrenzt (§ 15 Abs 4 Z 1–3 VBG 1948).
[5] 4. Mit der Novelle BGBl I 2022/137 wurde § 15 Abs 4 Satz 1 VBG 1948 dahingehend novelliert, dass er nunmehr nicht auf die individuelle Studiendauer abstellt, sondern auf die Regelstudiendauer: „Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der oder des Vertragsbediensteten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden 1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem 1. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag des Ablaufs der Regelstudiendauer gemäß Abs 4a liegen.“
[6] Diese Änderung erfolgte nach dem Abänderungsantrag zur Dienstrechtsnovelle 2022 (AA 273 27. GP 5), um die Bestimmungen über den individuellen Vorbildungsausgleich, welcher eine finanzielle Doppelabgeltung der seit Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 pauschal in die Gehaltsansätze eingerechneten Studienzeiten vermeiden soll, „hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen näher an die zuvor geltenden Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag“ heranzuführen.
[7] 5. Die Revision argumentiert, dass § 15 Abs 4 Satz 1 VBG 1948 idF vor der Novelle BGBl I 2022/137 verfassungswidrig sei. Das Abstellen auf die tatsächliche Studiendauer führe zu einer unsachgemäßen Differenzierung zwischen Vertragsbediensteten mit Regelstudiendauer und solchen die länger für das Studium benötigten, wobei zu berücksichtigen sei, dass diese Studenten oftmals erwerbstätig seien. Beim Kläger würden Vordienstzeiten nicht angerechnet, die keine Überschneidung mit Zeiten der Regelstudiendauer aufwiesen. Es werde daher auch eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofs zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung angeregt.
[8] 6. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 9 ObA 97/19h dargelegt, dass gegen § 15 Abs 4 VBG 1948 idF BGBl I 2018/60 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Der in Art 7 B VG normierte Gleichheitssatz verpflichte den Gesetzgeber, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Er verbiete demnach willkürliche Differenzierungen, lasse aber unterschiedliche Regelungen dort zu, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt seien. In der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sei anerkannt, dass der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber auch bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechts der Beamten und Vertragsbediensteten einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum überlasse. Er sei lediglich gehalten, das Dienst- und Besoldungsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den den Beamten und Vertragsbediensteten obliegenden Dienstpflichten stehe.
[9] Die Entscheidung verwies auch darauf, dass der Umstand, dass der Gesetzgeber die ins Treffen geführte „Doppelbelastung von Beruf und Studium“ nicht durch besondere Anrechnungsregeln finanziell abgelten wolle, keine unsachliche, außerhalb dessen Gestaltungsspielraums fallende Regelung darstelle.
[10] 7. Der Revision gelingt es nicht Bedenken gegen diese Argumentation zu wecken. Richtig ist, dass im Fall längerer Studiendauer der Betrachtungszeitraum bei der hier anwendbaren Regelung umfangreicher gefasst war als bei der Nachfolgeregelung. Da aber dessen ungeachtet auch nach dieser Bestimmung nur Zeiten erfasst werden, die mit Studienzeiten zusammenfallen und damit eine Doppelanrechnung verhindert wird, wird keine nach dem Zweck des Vorbildungsausgleichs unsachliche Differenzierung vorgenommen. Der Umfang der anrechenbaren Zeiten war begrenzt, wobei diese Obergrenze im Wesentlichen der Regelstudiendauer entsprach. Damit wurden vom Vorbildungsausgleich auch in dieser Fassung des Gesetzes nur Studienzeiten bis zur gesetzlichen Höchstgrenze (idR die Regelstudiendauer) umfasst, die mit anrechenbaren Vordienstzeiten und für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten zusammenfallen. Ziel der Novelle BGBl I 2018/60 war dabei, sachlich nicht wünschenswerte Ergebnisse beim Abzug des Vorbildungsausgleichs wie etwa Anrechnungen auf Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes auszuschließen (ErlRV 196 BlgNR 26. GP 8). Dass der Gesetzgeber bei der Anrechnung auf die Überschneidung zwischen angerechneten Vordienstzeiten/für die Vorrückung wirksame Dienstzeiten und Studium abstellte und dabei nicht ausschließlich die ersten Jahre des Studiums sondern die gesamte Studiendauer berücksichtigte, hielt sich im Rahmen des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums.
[11] Dass die Novelle BGBl I 2022/137 weitere Einschränkungen für die Anrechnung vorsieht, macht die vorangehende Regelung nicht unsachlich.
[12] 8. Vor diesem Hintergrund hegt auch der erkennende Senat keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des § 15 Abs 4 Satz 1 VBG 1948 idF BGBl I 2018/60. Dass die Bestimmung von der Beklagten nach ihrem Wortlaut unrichtig angewendet wurde, wird in der Revision nicht mehr geltend gemacht.
[13] 9. Insgesamt gelingt es dem Kläger nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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