12Os102/24b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2024 durch die Senatspr äsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführer s Karnaus LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * M* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * H*, die Berufungen des Angeklagten * S* sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 9. April 2024, GZ 66 Hv 2/24d-140, und über die Beschwerden des Angeklagten H* sowie der Staatsanwaltschaft gegen zugleich gefasste Beschlüsse gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Dem Angeklagten H* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – * H* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I./) und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (III./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 10. Mai 2023 in D* in einverständlichem Zusammenwirken mit * M* und * S*
I./ mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz mit Gewalt gegen eine Person unter Verwendung einer Waffe * C* fremde bewegliche Sachen weggenommen, indem er ihn mit einem wuchtigen Schlag mit einer Wodka-Glasflasche gegen den Kopf niederschlug, währenddessen * S* aus der Kellnergeldtasche des Opfers 500 Euro Bargeld an sich nahm;
III./ sich durch die zu I./ beschriebene Tathandlung ein fremdes unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarte des * C* mit dem Vorsatz verschafft, sich durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H* schlägt fehl.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung des Antrags auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich forensische Toxikologie „zum Beweis dafür, dass der ca. 70 bis 74 Kilogramm schwere und 1,76 Meter große Angeklagte * H* in der Tatnacht am 9. bzw. 10. Mai 2023 aufgrund des Konsums von rund 1 bis 1,5 Flaschen Wodka sowie weiterer alkoholischer Getränke (unter Anderem acht kleine Bier) bei einem Schlag mit der Wodka Flasche auf den Kopf des * C* sich in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden hat“ (ON 139 S 28), Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.
[5] Denn der Beweisantrag ließ mangels Vorbringens zur Dauer des behaupteten Alkoholkonsums, dem Ausmaß der Alkoholresorption und der Alkoholgewöhnung nicht erkennen, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass ein Sachverständigengutachten zum behaupteten Ergebnis gekommen wäre (vgl RIS-Justiz RS0118444). Zu einer entsprechenden Fundierung wäre der Antragsteller aber vor dem Hintergrund diffuser Beweisergebnisse zur Trinkmenge und den Verfahrensergebnissen zu seinem zielgerichteten Handeln im Tatzeitpunkt (vgl US 25) umso mehr verpflichtet gewesen.
[6] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) spricht mit der Kritik an der Feststellung, wonach die Angeklagten das erbeutete Geld unter sich aufteilten, keinen entscheidenden Umstand an. Die Behauptung des Beschwerdeführers, aus dem Mangel an Verfahrensergebnissen zur Aufteilung der Raubbeute sei auf fehlenden Raubvorsatz zu schließen, erschöpft sich in einer unbeachtlichen Beweiswürdigungskritik.
[7] Soweit die Beschwerde (zu den Schuldsprüchen I./ und III./) eine Begründung der Konstatierungen zur subjektiven Ausrichtung des Angeklagten vermisst, vernachlässigt sie prozessordnungswidrig die genau dazu angestellten Erwägungen der Tatrichter (US 26). Im Übrigen versucht das Rechtsmittel bloß, der leugnenden Einlassung des Angeklagten nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Schuldberufung zum Durchbruch zu verhelfen.
[8] Unerfindlich bleibt, welcher entscheidungsrelevante Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen der Urteilsannahme, wonach der Zeuge C* den Angeklagten mitgeteilt habe, dass er Geld für eine Zahnbehandlung schon teilweise angespart habe (US 9), und jener bestehen soll, dass sich der Angeklagte S* „unumwunden“ zur Kellnergeldtasche des Opfers begab und daraus 500 Euro entnahm (US 10).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (teils impliziten) Beschwerden (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.