JudikaturOGH

12Os98/24i – OGH Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
22. Oktober 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Karnaus LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * K* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten K* und * A* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Jugendschöffengericht vom 8. April 2024, GZ 41 Hv 1/24i 213, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den zugleich gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Über die Berufungen und die Beschwerde hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden.

Den Angeklagten * K* und * A* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung – * K* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I./A./), des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (I./B./) sowie K* und * A* jeweils des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (IV./A./) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (IV./C./) schuldig erkannt.

[2] Danach haben K* und A* – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung – am 10. September 2023 in K*

IV./A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) * F* absichtlich eine schwere Körperverletzung zugefügt, indem A* dem Genannten einen Fußtritt in den Bauch versetzte, K* ihn in Richtung des A* stieß, der ihm eine zerbrochene Glasflasche mit der Bruchkante gegen die linke Gesichtshälfte drückte sowie K* ihm einen wuchtigen Tritt in das Gesicht versetzte, wodurch das Opfer eine Schädelprellung sowie mehrere Schnittwunden im Gesicht, die mit 35 Stichen genäht werden mussten, erlitt und die Tat eine schwere Dauerfolge, nämlich eine auffallende Verunstaltung in Form von langgezogenen, irreversiblen Narben im Gesicht zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen das Urteil richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des A*. Bloß gegen den Schuldspruch IV./A./ wendet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des K*. Beide sind unberechtigt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des A*:

[4] Weil der Beschwerdeführer weder bei der Anmeldung (ON 218.2) noch in der Rechtsmittelausführung (ON 252.2) Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete, war dessen Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des K*:

[5] Dem Beschwerdevorbringen (nominell auch Z 5 vierter Fall, der Sache nach Z 5 zweiter Fall) ist zu entgegnen, dass die Tatrichter – von der Beschwerde zugestanden – die Aussagen der Zeugen * F*, * S* und * M* zum Tathergang berücksichtigten (US 10), wobei sie zu einer Erörterung sämtlicher Details deren Angaben entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) auch mit Blick auf die grundsätzlich geständige Verantwortung des Beschwerdeführers (US 10) nicht verhalten waren (RIS Justiz RS0098778 und RS0106295 [insb T15]).

[6] Unerhebliche Widersprüche der Beweisergebnisse – wie hier zur Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Stoß und dem Schnitt – sind nicht erörterungsbedürftig (RIS Justiz RS0098377 [T10]). Die Deponate des Zeugen M* zum Nachtatverhalten des Beschwerdeführers standen den Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite nicht erörterungsbedürftig entgegen (RIS Justiz RS0118316 [T1, T7, T8]).

[7] Mit eigenen Beweiswerterwägungen zu einzelnen Passagen der Aussagen dieser Zeugen in Ansehung der zeitlichen Abfolge des Angriffs sowie zum Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat wendet sich dieser bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[9] Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise