12Os97/24t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Karnaus LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * Z* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 10. April 2024, GZ 48 Hv 20/24i 33.5, sowie über dessen Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss auf Verlängerung von Probezeiten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung und die Beschwerde hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * Z* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 8. Oktober 2023 in G* mit einer unmündigen Person, nämlich der am * 2009 geborenen * B*, den Beischlaf und eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung in Form einer digitalen Vaginalpenetration unter nommen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus Z 4, 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Ablehnung eines in der Hauptverhandlung gestellten (im Rechtsmittel nicht näher konkretisierten) Antrags auf Vernehmung „diverser Zeugen; dies zum Beweisthema, dass der Angeklagte über das genaue Alter der Privatbeteiligten nicht Bescheid wusste“.
[5] Das Beschwerdevorbringen lässt solcherart die deutliche und bestimmte Bezeichnung des angeblich Nichtigkeit bewirkenden Tatumstands (§ 285a Z 2 StPO) vermissen. Abgesehen davon bezog sich das in Rede stehende Beweisbegehren auf Zeugen, denen gegenüber * B* ihre Mündigkeit vorgespiegelt haben soll (ON 33.4 S 34 f). Damit wurde aber nicht klar, aus welchem Grund die beantragten Zeugen darüber Auskunft hätten geben können, dass sie auch dem Angeklagten eine solche (Fehl-)Information erteilt haben soll, womit sich der Antrag in bloßer Erkundungsbeweisführung erschöpfte (vgl RIS Justiz RS0099453).
[6] Die Mängelrüge (Z 5) richtet sich gegen die von den Tatrichtern als glaubwürdig beurteilte Aussage des Opfers, wonach es dem Angeklagten sein wahres Alter mitgeteilt hätte (US 6). Mit der Argumentation, eine gegenteilige Würdigung dieses Verfahrensergebnisses sei „nicht lebensfremd“, bekämpft die Beschwerde die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
[7] Gleiches gilt für die Rechtsrüge (der Sache nach Z 9 lit a, nominell lit b), die ebenfalls nach eigenen Beweiswerterwägungen versucht, der in Bezug auf die Unmündigkeit des Opfers leugnenden Einlassung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen. Damit hält die Beschwerde aber prozessordnungswidrig nicht am festgestellten Sachverhalt fest (vgl RIS-Justiz RS0099810).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.