12Os83/24h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Karnaus LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * R* wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 4. Juni 2024, GZ 34 Hv 32/24i-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * R* mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB (I./) und mehrerer Vergehen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in der Zeit von Mitte 2017 bis zum 8. Februar 2024 in H* und an einem anderen Ort
I./ eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornahm, indem er die schlafende oder schlaftrunkene Y* K* im Bereich ihrer Klitoris mit seinen Fingern intensiv berührte und sodann jeweils den digitalen Vaginalverkehr an ihr vollzog, wobei er in zumindest einem Fall auch seinen Penis in ihre Vagina einführte;
II./ mit Y* K* gegen deren Willen den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er im Anschluss an die zu I./ geschilderten Tathandlungen die Vagina des Opfers mit den Fingern und teilweise auch mit seinem Penis penetrierte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) erblickt einen Widerspruch darin, dass das Erstgericht die Angaben der Zeugin E* K* als nicht entlastend, hingegen die Depositionen der Zeugen U* und L* als belastend eingestuft hat, obwohl keine der genannten Personen die inkriminierten Tathandlungen unmittelbar wahrgenommen hat. Dabei übergeht die Beschwerde jedoch die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter, wonach das Opfer den letztgenannten Zeugen von den sexuellen Übergriffen des Angeklagten berichtete (US 6 ff).
[5] Dem weiteren „Hinweis“ des Rechtsmittelwerbers zuwider hat das Schöffengericht dem Angeklagten die Glaubwürdigkeit nicht wegen dessen „widersprüchlichen“ Angaben versagt, sondern diese in freier Beweiswürdigung als den Depositionen des Opfers „widersprechende“ Schutzbehauptung dargestellt (US 7).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[7] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.