Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen Mag. * S* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 8 St 10/23w der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Beschwerde des * P* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 16. November 2023, AZ 7 Bs 276/23f, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerde des * P* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19. September 2023, GZ 21 Bl 130/23k 12, mit welchem mehrere Anträge auf Bewilligung von Verfahrenshilfe durch unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen worden waren, als unzulässig zurück.
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde war ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO).
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