JudikaturOGH

2Ob160/24d – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Oktober 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Joachim Schneebauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei L*, vertreten durch Dr. Hellmut Prankl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 162.500 EUR sA und Feststellung (hier: wegen Ablehnung), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 21. August 2024, GZ 3 Nc 1/24g 4, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

[1] Der im Ausgangsverfahren unterlegene Kläger wurde vom Erstgericht iSd § 71 ZPO zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses aufgefordert. In diesem Zusammenhang führte er aus, dass aufgrund der Geltendmachung von das Ausgangsverfahren betreffenden Amtshaftungsansprüchen kollegiale Befangenheit für alle Richter des Landesgerichts Salzburg und des Oberlandesgerichts Linz bestehe.

[2] Den gegen alle Richter des Oberlandesgerichts Linz gerichteten Ablehnungsantrag wies der Senat mit Beschluss vom 24. Juli 2024 zurück (2 Nc 41/24p).

[3] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz den (verbliebenen) Ablehnungsantrag des Klägers gegen alle Richter des Landesgerichts Salzburg zurück. Es liege eine unzulässige Pauschalablehnung vor.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt .

[5] 1. Der Kläger verkennt, dass die von ihm bekämpfte Entscheidung (nur) das Ausgangsverfahren und die in diesem erfolgte Überprüfung der Gewährung von Verfahrenshilfe, nicht aber das von ihm in der Zwischenzeit seinen Angaben zu Folge eingeleitete Amtshaftungsverfahren betrifft. Die auf hier nicht zu beurteilende Amtshaftungsansprüche zugeschnittene Bestimmung des § 9 Abs 4 AHG ist damit nicht einschlägig.

[6] 2. Entgegen den Ausführungen im Rekurs hat das Oberlandesgericht Linz mit dem angefochtenen Beschluss nicht über den Ablehnungsantrag gegen „alle Richter des Oberlandesgerichts Linz“ entschieden.

[7] 3. Im Übrigen sind dem Rekurs des Klägers keine einer inhaltlichen Behandlung zugänglichen Argumente zu entnehmen, die auf das Vorliegen von Befangenheit der pauschal abgelehnten Richter des Landesgerichts Salzburg schließen lassen würden.

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