13Os68/24k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Faulhammer LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * V* wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 21. März 2024, GZ 36 Hv 76/08s 177, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * V* – soweit hier von Bedeutung – des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er im März und im April 2006 in R* und an anderen Orten Verfügungsberechtigte der P* Aktiengesellschaft sowie deren Tochtergesellschaften mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, die an die H* AG zu zahlenden Prämien müssten an ihn bezahlt werden und diese Zahlungen hätten schuldbefreiende Wirkung, zu Handlungen, nämlich zur Überweisung von Jahresversicherungsprämien zwischen April und Juni 2006 von insgesamt 1.079.777 Euro an die A* GmbH, deren faktischer Geschäftsführer er war, verleitet, die die P* AG und deren Tochtergesellschaften in dem genannten, 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Diese wendet sich gegen die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer „damals keine Forderungen gegen die P* hatte, dies auch nicht glaubte und nicht davon ausging, dass er sich Geld verschafft, das ihm zusteht“ (US 9).
[5] Eine Tatsachenrüge (Z 5a) ist, soweit es ihr nicht (als Aufklärungsrüge) um den Verfahrensaspekt unterlassener Beweisaufnahme geht, nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial (§ 258 Abs 1 StPO) bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis (Beweismittel) aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (RIS Justiz RS0117446 [insbesondere T18]).
[6] Diesen Anforderungen wird die Beschwerde, die sich – ohne jeglichen Bezug zu Verfahrensergebnissen herzustellen – mit eigenen Erwägungen allein auf die Behauptung beschränkt, die bekämpfte Feststellung „würde es erfordern, dass eine dezidierte Aufstellung der in all diesen 10 Jahren entstandenen Honorarforderungen in das Urteil aufgenommen wird und eine Gegenüberstellung mit den tatsächlich vom Angeklagten einbehaltenen Beträgen erfolgt“, nicht gerecht.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[8] Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.