JudikaturOGH

14Ns53/24s – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. Oktober 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Dr. Jetzinger in der Strafsache gegen * P* wegen Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 24 Hv 6/20v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Genannten gegen ein Schreiben des Obersten Gerichtshofs vom 1. Juli 2024, AZ 14 Ns 37/24p, sowie einen auf dieses bezogenen „Antrag auf Verfahrenshilfe“ nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit Schreiben vom 1. Juli 2024, AZ 14 Ns 37/24p, retournierte der Oberste Gerichtshof * P* dessen Eingabe vom 16. Juni 2024, mit dem dieser die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den zu AZ 9 Bs 382/23d gefassten Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 13. Mai 2024 begehrt hatte, mit dem Hinweis, dass der Oberste Gerichtshof für die Entgegennahme eines Verfahrenshilfeantrags im vom Einschreiter bezeichneten Verfahren nicht zuständig ist.

[2] Mit einer am 26. August 2024 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Eingabe erhob der Genannte gegen das Schreiben des Obersten Gerichtshofs „Beschwerde“ und beantragte unter einem „Verfahrenshilfe für [die] Bearbeitung der Beschwerde“.

[3] Da der Oberste Gerichtshof die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist (Art 92 B VG), sind Rechtsmittel gegen seine Entscheidungen (hier: eine ohnehin nicht den Kriterien des § 86 StPO entsprechende Verfügung [vgl § 35 Abs 2 StPO]) nicht zulässig (vgl RIS Justiz RS0117577).

[4] Da somit die vom Antragsteller angestrebte Prozesshandlung von vornherein formell unzulässig und damit offenkundig aussichtslos ist, kommt die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht in Betracht (vgl RIS Justiz RS0127077).

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