5Ob144/24y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Dr. Weixelbraun Mohr, Dr. Steger und Dr. Weber als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin M* GmbH, *, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin U* AG, *, vertreten durch die Prunbauer Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm §§ 12a Abs 2, 16 Abs 1 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. Juni 2024, GZ 39 R 22/24k 37, mit dem aus Anlass des Rekurses der Antragstellerin der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14. Dezember 2023, GZ 45 Msch 6/22a 33, als nichtig aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Gericht zweiter Instanz aus Anlass des Rekurses der Antragstellerin den Sachbeschluss des Erstgerichts im noch gegenständlichen Umfang als nichtig auf. Es ging davon aus, dass die von der Antragstellerin zuletzt aufrechterhaltenen Begehren nicht dem vor der Schlichtungsstelle gestellten Antrag entsprachen, womit eine Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs vorliege.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin, der verspätet ist.
[3] 1. Nach § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs (und die Beantwortung) 14 Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Davon abweichend gilt für den Revisionsrekurs gegen einen Sachbeschluss und für den Revisionsrekurs gegen einen Beschluss (§ 64 AußStrG), mit dem ein Sachbeschluss aufgehoben wurde, nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG eine Frist von vier Wochen.
[4] 2. Mit der vom Antragsteller bekämpften Entscheidung hat das Rekursgericht den im Verfahren erster Instanz geänderten Sachantrag wegen fehlender Anrufung der Schlichtungsstelle und damit wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs zurückgewiesen (RS0070782; RS0116912 [T1]). Eine solche Entscheidung ergeht nicht „in der Sache“ und stellt daher keinen Sachbeschluss dar (RS0043993; RS0070443; RS0070434). Die Frist zu ihrer Anfechtung beträgt demnach gemäß § 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage.
[5] 3. Die Zustellung des zweitinstanzlichen Beschlusses an den Vertreter der Antragstellerin erfolgte am 10. 7. 2024. Die Bestimmung des § 222 ZPO über die Hemmung von Fristen ist hier nicht anwendbar (§ 23 Abs 1 AußStrG iVm § 37 Abs 3 MRG), sodass der am 7. 8. 2024 eingebrachte Revisionsrekurs verspätet und damit zurückzuweisen ist.