2Nc52/24f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch Dr. Martin Brenner, Rechtsanwalt in Baden bei Wien, gegen die beklagten Parteien 1. R*, 2. M*, 3. R*, 4. C*, 5. N*, 6. M*, 7. K*, 8. R*, 9. B*, 10. J*, 11. M*, 12. E*, 13. S*, 14. G*, 15. R*, 16. H*, 17. G*, 18. N*, 19. H*, 20. H* *, 21. R*, und 22. L*, alle vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 105.000 EUR sA über den Delegierungsantrag der beklagten Parteien, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Erstgericht zur AZ 12 Cg 41/24y zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN geregelten Vorgangsweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag der Beklagten ist daher vorweg dem Erstgericht zu übermitteln (RS0125196).