8Ob122/23h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat MMag. Matzka als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch die Kosesnik Wehrle Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über den Kostenbestimmungsantrag der klagenden Partei im Revisionsverfahren gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. September 2023, GZ 33 R 57/23d 24, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 2.676,89 EUR (darin 446,15 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Beklagte zog ihre Revision mit Schriftsatz vom 9. 8. 2024 zurück.
[2] Die Bestimmung der fristgerecht verzeichneten Kosten für die Revisionsbeantwortung und für den Kostenbestimmungsantrag gründet sich auf §§ 484 Abs 3, 513 ZPO ( Pimmer in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³ IV/1 § 484 ZPO Rz 20; 8 Ob 49/20v ).