Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Dipl. Ing. B*, geboren am *, vertreten durch die Hübel Payer Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte und widerklagende Partei Mag. Dr. M*, MAS, LL.M., geboren am *, wegen Ehescheidung über die (richtig) außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 29. August 2023, GZ 21 R 157/23v 257 , den
Beschluss
gefasst:
I. Das mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. Mai 2024 zu 1 Ob 61/24p unterbrochene Revisionsverfahren wird fortgesetzt.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Zu I:
[1] Das Revisionsverfahren im vorliegenden Ehescheidungsprozess wurde im Hinblick auf ein Pflegschaftsverfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die Revisionswerberin geprüft wurde, unterbrochen. Da dieses Verfahren mittlerweile rechtskräftig eingestellt wurde, ist das Revisionsverfahren fortzusetzen. Die inzwischen erfolgte Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beklagten hindert die Fortsetzung nicht, da Statusprozesse nicht von § 7 IO erfasst werden ( Jelinek in KLS 2 § 6 Rz 16, § 7 Rz 7).
Zu II:
[2] Die außerordentliche Revision zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf (§ 510 Abs 3 ZPO).
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