Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Maßnahmenvollzugssache des * E*, AZ 194 Bl 41/23y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. April 2024, AZ 32 Bs 14/24d, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des * E* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 6. November 2023, GZ 194 Bl 41/23y 4, mit welchem dieses das Verfahren nach § 121c StVG im Zusammenhang mit einer vom Betroffenen erhobenen Säumnisbeschwerde eingestellt hatte, ebenso zurück wie dessen Antrag auf Verfahrenshilfe.
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde des E* war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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