JudikaturOGH

13Os66/24s – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. September 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Wachter in der Strafsache gegen * A* und einen weiteren Angeklagten wegen Verbrechen des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * A* und * N* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. Juni 2024, GZ 31 Hv 38/24v 35.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufung des Angeklagten * N* werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten * A* werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * A* und * N* jeweils eines Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach haben sie am 7. Februar 2024 in W* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) * U* mit Gewalt, und zwar durch das Versetzen von Tritten und Schlägen (teils mit der Faust in das Gesicht), wodurch der Genannte einen Nasenbeinbruch, Prellungen, Abschürfungen und Rissquetschwunden erlitt, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richten sich die vom Angeklagten * A* auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO, vom Angeklagten * N* auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des * A*:

[4] Indem die Mängelrüge (Z 5) das Motiv des Opfers für eine vor der Tat vorgenommene Geldüberweisung sowie die Frage thematisiert, ob die Angeklagten bloß die Jacken- und Hosentaschen des Opfers oder auch dessen Brusttasche durchsucht haben, bezieht sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände (siehe aber RIS Justiz RS0106268).

[5] Im Übrigen erschöpft sich die Mängelrüge in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[6] Der unter Z 5a erfolgte Verweis auf das zu Z 5 Vorgebrachte entspricht nicht der Strafprozessordnung (RIS Justiz RS0115902).

[7] Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) die rechtliche Unterstellung der vom Schuldspruch umfassten Tat als „schwere Körperverletzung“ anstrebt, ihre Argumentation aber nicht auf der Basis der Urteilskonstatierungen zu einem auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz (US 4 f), sondern aus der Bereicherungsvorsatz bestreitenden Verantwortung der Angeklagten (dazu US 6) entwickelt, verfehlt sie den – im Urteilssachverhalt gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS Justiz RS0099810).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des * N*:

[8] N ach der Aktenlage erklärte die Verteidigerin des Angeklagten * N* nach Rücksprache und im Einverständnis mit diesem einen Rechtsmittelverzicht. Ein Dissens zwischen * N* und seiner Verteidigerin (§ 57 Abs 2 zweiter Satz StPO) lag daher insoweit gerade nicht vor. Sodann gab die Staatsanwaltschaft (hinsichtlich beider Angeklagter) keine Rechtsmittelerklärung ab, worauf der Angeklagte * N* äußerte, dass er es sich überlegt habe und auch „ein Rechtsmittel“ anmelden wolle (ON 35 S 7 f).

[9] Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit der Verteidigerin und nach Beratung mit dieser von einem – wie hier – prozessfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht ist wirksam (vgl § 57 Abs 2 letzter Satz StPO) und solcherart unwiderruflich (RIS Justiz RS0099945).

[10] Die dennoch ausgeführten Rechtsmittel wurden somit von einer Person eingebracht, die auf sie verzichtet hat (§ 285a Z 1 StPO und § 294 Abs 4 erster Satz StPO).

[11] Es waren daher die Nichtigkeitsbeschwerden gemäß § 285d Abs 1 StPO und die Berufung des Angeklagten * N* gemäß § 296 Abs 2 StPO iVm § 294 Abs 4 erster Satz StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[12] D ie Entscheidung über die Berufung des Angeklagten * A* kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[13] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise