JudikaturOGH

13Os59/24m – OGH Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
11. September 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Wachter in der Strafsache gegen * M* und einen weiteren Angeklagten wegen Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * M* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. März 2024, GZ 144 Hv 112/23f-24, sowie über die Beschwerde des Angeklagten * M* gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten * M* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * M* des Verbrechens des Raubes nach (richtig) § 142 Abs 1 StGB (dazu RIS-Justiz RS0118720 [T4]; Eder-Rieder in WK 2 StGB § 142 Rz 6) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 26. November 2023 in W* mit Gewalt gegen eine Person, nämlich durch Versetzen von Faustschlägen und Tritten sowie durch Umklammern des Halses („Schwitzkasten“), anderen, und zwar * K* und * Kr*, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz eine Gucci-Kappe weggenommen und weitere Wertgegenstände sowie Bargeld wegzunehmen versucht.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * M*.

[4] Dieser kommt keine Berechtigung zu.

[5] Der Behauptung der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider wurde die leugnende Verantwortung des Angeklagten M* vom Erstgericht nicht übergangen, sondern (mit eingehender Begründung) als unglaubwürdig beurteilt (US 9 ff). Das Eingehen auf jedes Detail dieser Aussage war aus dem Blickwinkel des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO nicht erforderlich, es hätte vielmehr gegen das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) verstoßen (RIS Justiz RS0098778 und RS0106295).

[6] Die Ableitung der Konstatierungen zum Bereicherungsvorsatz des Angeklagten M* (US 6) aus dem äußeren Geschehensablauf (US 13) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) keineswegs zu beanstanden (vgl RIS-Justiz RS0098671 und RS0116882).

[7] Mit dem weiteren Vorbringen wendet sich die Mängelrüge bloß mit eigenen Beweiswerterwägungen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).

[8] Die Ableitung einer nach § 39 Abs 1a StGB erweiterten Strafbefugnis auf der Basis der Feststellungen (US 3 f) zu früheren jeweils mit Freiheitsstrafen sanktionierten Verurteilungen des Angeklagten M* wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (zuletzt etwa zu AZ 11 U 3/19z des Bezirksgerichts Meidling am 9. Oktober 2019 und zu AZ 39 U 61/23v des Bezirksgerichts Hernals am 24. Oktober 2023 [Letztere unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf eine Verurteilung vom 2. August 2023], jeweils wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB) ist nicht zu beanstanden. Indem die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) diese Urteilspassagen übergeht, verfehlt sie den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[10] Die Entscheidung über die Berufung sowie die Beschwerde gegen den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und auf Verlängerung einer Probezeit kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise