3Ob118/24k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn (Vorsitzender), die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Fitz in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. C* D*, und 2. Ing. G* H*, beide vertreten durch Mag. Peter Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei B* AG, *, vertreten durch Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 255.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. April 2024, GZ 4 R 26/24h 30.1, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Eine Unterlassung ist dann für den Schadenserfolg kausal, wenn die Vornahme einer bestimmten aktiven Handlung das Eintreten des Erfolgs verhindert hätte (RS0022913). Die Beweislast, dass bei gebotenem Verhalten der Schaden nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten ( RS0022900 [T11]). Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung – zumindest grundsätzlich – keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt ( RS0042828 [T1] ).
[2] Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten kein konkretes Vorbringen erstattet, bei welcher Information durch die Beklagte sie zu welchem Zeitpunkt eine Kreditkonvertierung beauftragt hätten und welcher Schaden sich dadurch errechnen würde, wird in der außerordentlichen Revision nicht – auch nicht als überraschend (vgl RS0037300) – angefochten. Selbst noch in der Revision stellen die Kläger nur die Behauptungen auf, die Beklagte sei ihren „Verpflichtungen im Sinne des § 39 Bankwesengesetz […] in keiner Weise nachgekommen“ (ohne dies zu konkretisieren), und dass sie „natürlich vorher ihren Konvertierungsauftrag erteilt [hätten]“, wenn die Beklagte „ihrer Verpflichtung nachgekommen [wäre]“. Bei welchem konkreten von § 39 BWG geforderten Verhalten der Beklagten die Kläger wann einen Konvertierungsauftrag erteilt hätten und zu welchen Konditionen diese Konvertierung erfolgt wäre, bleibt auch hier offen.
[3] Da in der außerordentlichen Revision keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität aufgezeigt wird, ist sie als unzulässig zurückzuweisen.