3Ob82/23i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn (Vorsitzender), die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Fitz in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person M*, geboren * 1968, *, Erwachsenenvertreter Mag. Tino Angkawidjaja, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Oktober 2022, GZ 44 R 384/22d 254, mit dem der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 1. September 2022, GZ 36 P 78/17z 249, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht nahm mit Beschluss vom 1. September 2022 den Lebenssituationsbericht des Erwachsenenvertreters des Betroffenen zur Kenntnis, bestätigte die von diesem für den Zeitraum 3. November 2020 bis 30. April 2022 vorgelegte Pflegschaftsrechnung und erteilte ihm die Entlastung.
[2] Da der am 20. September 2022 von einem Rechtsanwalt im Namen des Betroffenen erhobene Rekurs auch vom Betroffenen selbst unterschrieben war und den Hinweis darauf enthielt, dass „der Rekurs auch als von mir persönlich erhoben zu gelten“ habe, stellte der Senat mit Beschluss vom 21. Juni 2023 die Akten dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurück, auch über den vom Betroffenen selbst erhobenen Rekurs abzusprechen.
[3] Das Rekursgericht gab daraufhin dem Rekurs des Betroffenen Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
[4] Das Erstgericht entschied nach den aufgetragenen Ergänzungen (neuerlich) mit Beschluss vom 12. Jänner 2024 und genehmigte damit die (ergänzte) Pflegschaftsrechnung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Zeitraum 3. November 2020 bis 30. April 2022. Mit Beschluss vom 23. Mai 2024 zu AZ 45 R 252/24b gab das Rekursgericht dem Rekurs dagegen nicht Folge. Dieser Beschluss wurde dem Betroffenen am 6. Juni 2024 und dem Erwachsenenvertreter am 5. Juni 2024 zugestellt. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels Beschwer zurückzuweisen.
[6] Nach ständiger Rechtsprechung ist auch im Außerstreitverfahren nur derjenige rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung (formell oder materiell) beschwert ist. Materielle Beschwer liegt vor, wenn die rechtlich geschützten Interessen des Rechtsmittelwerbers in der Entscheidung beeinträchtigt werden (RS0041868).
[7] Die Beschwer muss zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist es von Amts wegen als unzulässig zurückzuweisen. Dies gilt auch für den Revisionsrekurs (RS0041868 [T24]; RS0041770 [T68, T75]). Der Mangel der Beschwer ist in jeder Lage des Verfahrens vom Amts wegen zu beachten (RS0041770 [T67]).
[8] Da die im Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen inzwischen rechtskräftig entschieden wurden, fehlt es für dieses nun an der Beschwer.