Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in der Strafvollzugssache des * P* über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 21. Juni 2024, AZ 32 Bs 148/24k, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. Juni 2024, AZ 32 Bs 148/24k, wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat die Beschwerde des * P* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 18. April 2024, AZ 32 Bs 64/24g, zurück.
[2] Zurückzuweisen war auch die dagegen als Beschwerde zu wertende Eingabe des P*, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a iVm § 18 Abs 1 StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht einschreitet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug (RIS Justiz RS0132565).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden