JudikaturOGH

10ObS81/24w – OGH Entscheidung

Entscheidung
Arbeitsrecht
10. September 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Annerl und die Hofrätin Dr. Wallner Friedl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sylvia Zechmeister (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Mag. Niki Zaar, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juni 2024, GZ 7 Rs 57/24i 36, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind für die Erlangung des Berufsschutzes nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG nur qualifizierte Tätigkeiten als gelernte oder angelernte Arbeiter sowie Angestelltentätigkeiten zu berücksichtigen, während Zeiten einer selbständigen Tätigkeit nach dem GSVG für die Frage des Berufsschutzes nach jener Gesetzesstelle weiterhin außer Betracht zu bleiben haben (RS0129026; vgl auch RS0128674).

[2] Der Verfassungsgerichtshof hat auch jüngst die Behandlung eines Antrags auf Aufhebung des § 255 Abs 2 ASVG mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt (G 261/2021). Es liegt demnach im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ua in § 255 Abs 2 ASVG als Voraussetzung für die Zuerkennung eines Berufsschutzes in einem Lehrberuf oder einem angelernten Beruf als Arbeiter lediglich solche Pflichtversicherungsmonate zu berücksichtigen, in denen qualifizierte Tätigkeiten als Angestellter bzw als Arbeiter ausgeübt wurden, nicht hingegen Tätigkeiten, die nicht nach dem ASVG der Pflichtversicherung unterliegen.

[3] Entgegen der Ansicht der Revision liegt auch keine „schwer verständliche Regelung“ im Zusammenspiel mit § 251a Abs 8 Z 1 ASVG vor. Nach ständiger Rechtsprechung gilt § 251a Abs 8 ASVG nicht für die Frage des Berufsschutzes, sondern nur für die Wartezeit und die Bemessung von Leistungen (RS0085042; zuletzt 10 ObS 85/15w).

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