12Os84/24f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Wachter in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 8. April 2024, GZ 6 Hv 29/24z 30, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens des Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 26. Oktober 2022 in G* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dazu beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), dass die abgesondert verfolgten * A*, R* D*, E* D* und ein bislang nicht ausgeforschter Täter mit Gewalt gegen eine Person dem * W* fremde bewegliche Sachen weggenommen haben, indem ihn einer der Täter gewaltsam am Kragen packte und festhielt, woraufhin sämtliche Täter ihn einschüchternd umzingelten und * A* ihn erfolgreich in aggressivem Tonfall zur Herausgabe seiner Kopfhörer der Marke „Apple AirPods Pro“ samt Ladecase aufforderte und ihm R* D*, nachdem * W* über Aufforderung seine Geldbörse aus seiner Tasche geholt hatte, aus dieser eine 10 Euro-Banknote entnahm.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf Z 9 lit a, 10a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Rechtsrüge orientiert sich mit ihrer Behauptung, es läge keine „kausale Beitragshandlung“ des Beschwerdeführers vor, prozessordnungswidrig nicht an den tatrichterlichen Feststellungen (RIS Justiz RS0099810), wonach der Angeklagte gemeinsam mit weiteren Beteiligten das Raubopfer umzingelte, es dadurch erfolgreich einschüchterte und so die strafbaren Handlungen der unmittelbaren Täter unterstützte (US 3 f).
[5] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS Justiz RS0124801 [insbes T4]). Diese Vorgaben verfehlt die Rüge, die das Nichtvorliegen schwerer Schuld (§ 7 Abs 2 Z 1 JGG) bloß behauptet und deshalb nicht (unter Zugrundelegung des Urteilssachverhalts) darlegt, weshalb diese Diversionsvoraussetzung trotz der bereits durch die Tatbestandsverwirklichung einer mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Jugendstraftat (§ 142 Abs 1 StGB iVm § 5 Z 4 JGG) signalisierten hohen kriminellen Energie vorliegen soll (RIS Justiz RS0128235). Gründe dafür, dass ausnahmsweise dennoch nach § 7 JGG vorzugehen gewesen wäre, liegen im Übrigen – schon angesichts des auf dem gemeinsamen Willensentschluss einer Vielzahl von Tätern beruhenden Raubgeschehens gegen ein Opfer – nicht vor.
[6] Mit der Kritik der Sanktionsrüge (Z 11) an der Nichtanwendung des § 13 Abs 1 JGG wird keine Nichtigkeit des Sanktionsausspruchs aufgezeigt, sondern werden damit (wenn überhaupt) bloß Berufungsgründe geltend gemacht (RIS Justiz RS0099920 [T8]; vgl auch Schroll/Oshidari in WK 2 JGG, § 13 JGG Rz 14).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die (gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende) Beschwerde gegen den Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO) .
[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.