JudikaturOGH

12Os75/24g – OGH Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
05. September 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Wachter in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 26. April 2024, GZ 79 Hv 1/24i 31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 30. September 2023 in F* * K* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er ihr mehrere wuchtige Faustschläge ins Gesicht versetzte, sie trat, würgte und an den Haaren zerrte, wodurch sie einen Bruch der dünnen Augenhöhlenplatte links, eine Kieferfehlstellung bei Unterkieferfraktur rechts sowie Fraktur des Gelenkfortsatzes des Unterkiefers links, Frakturen des Flügelfortsatzes des Keilbeins links, eine mehrfragmentäre Nasenbeinfraktur, Hautunterblutungen um beide Augen (Brillenhämatom) mit Einblutung in die Bindehaut des linken Auges, eine Prellung des Kopfes im Stirn und Schläfenbereich rechts, eine Prellung mit Hämatomverfärbung des linken Ohres und der linken Hinterohrregion, eine Prellung im Bereich des linken Schlüsselbeines und Prellungen und Abschürfungen am Rücken erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Z 5a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4] Die Tatsachenrüge (Z 5a) zielt auf Urteilsannahmen ab, wonach sich der Angeklagte aus Unbesonnenheit zur gegenständlichen Tat habe hinreißen lassen, und reklamiert davon ausgehend die Annahme des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 7 StGB. Solcherart übersieht die Beschwerde, dass sich der beanspruchte Nichtigkeitsgrund nur auf Tatsachenfeststellungen bezieht, die für die Schuld oder Subsumtionsfrage entscheidend sind (vgl RIS Justiz RS0117499; vgl auch RS0099911 [T8]).

[5] Als gleichermaßen prozessordnungswidrig erweist sich die Subsumtionsrüge (Z 10), die die Konstatierungen (US 3) zum absichtlichen Handeln des Angeklagten (§ 5 Abs 2 StGB) schlichtweg ignoriert und durch eigene beweiswürdigende Erwägungen ersetzt (vgl aber RIS Justiz RS0099810).

[6] Dem weiteren Einwand (nominell Z 10, der Sache nach Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Geschehen (US 5) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS Justiz RS0116882).

[7] Die Sanktionsrüge (Z 11) erstattet mit ihrer Kritik am Unterbleiben teilbedingter Strafnachsicht gemäß § 43a Abs 4 StGB ein bloßes Berufungsvorbringen (vgl RIS Justiz RS0100032; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 9.238).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

[9] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise