Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hule in der Strafsache gegen * J* wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 17. Mai 2024, GZ 8 Hv 139/23i 84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * J* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (I./), des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 3 StGB (II./) und de s Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (III./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in R*
I./ am 9. März 2023 * H* durch das Versetzen zahlreicher wuchtiger Faustschläge gegen ihren Kopf, ihren Oberkörper und ihre Beine eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich zahlreiche Hämatome, Quetschrisswunden und Hauteinrisse am gesamten Körper, Serienrippenbrüche sowie einen beinahe vollständigen Abriss des geschwänzten Leberlappens absichtlich zugefügt,
II./ am 10. März 2023 die Genannte durch das Prügeln mit einem Zollstab gegen ihren Oberkörper, ihre Arme und ihre Beine am Körper verletzt (zahlreiche längs verlaufende Hämatome im Bereich des rechten Oberschenkels, des rechten Unterarms und des Rückens), wobei er die Tat angesichts der Intensität der Schläge und ihrer bereits am Vortag erlittenen, schweren Verletzungen aufgrund der dadurch bedingten starken Schmerzen unter Zufügung besonderer Qualen beging,
III./ am 11. März 2023 die nach dem Versetzen eines Stoßes bereits am Rücken liegende Genannte dadurch, dass er sich unter Ausübung massiven Drucks auf ihren Hals kniete, wodurch es bei ihr zu einer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns kam, getötet.
[3] Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde an (ON 81.2). Da er bei der Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet und binnen vier Wochen nach Zustellung der Urteilsausfertigung an den Verteidiger keine Ausführung der Beschwerdegründe beim Gericht überreicht hat (§§ 344, 285 Abs 1 StPO), war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 344 iVm § 285d Abs 1 Z 1 und § 285a Z 2 StPO). Das gilt auch für die im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehene, jedoch angemeldete Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld („volle Berufung“ [ON 81.2]; §§ 344, 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO).
[4] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (§§ 344, 285i StPO).
[5] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden