JudikaturOGH

15Os74/24g – OGH Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
04. September 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hule in der Strafsache gegen * N* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 19. März 2024, GZ 8 Hv 72/23x 139, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] M it dem angefochtenen Urteil wurde * N* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach (richtig:) §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er anderen fremde bewegliche Sachen in einem 300.000 Euro übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) teils durch Einbruch weggenommen, und zwar

A./1./ im Zeitraum von 1. Juli 2021 bis 1. März 2022 in G* * A* und der W* GmbH in mehr als drei Angriffen Weine im Gesamtwert von 204.630,48 Euro durch Einbruch in dessen Weinlager, indem er den Verriegelungsbolzen eines Gittertors aushebelte und sich auf diese Art Zugriff zu den Weinen verschaffte;

A./2./ im Zeitraum von 1. Oktober 2018 bis 28. Februar 2022 in G* N* E* in mehr als drei Angriffen eine Steinfliese, ein Feuerzeug, ein Fernglas, eine Füllfeder und Schmuck im Gesamtwert von 5.930 Euro, indem er sich in dessen Wohnhaus schlich und die Gegenstände an sich nahm;

A./3./ im Zeitraum von 1. Juli 2020 bis 31. August 2022 in G* E* E* Schmuck, Bilder, Silbermünzen, Silberbesteck und weitere Gegenstände im Gesamtwert von 28.633 Euro, indem er diese aus ihrem Haus mitnahm;

A./4./ im Zeitraum von 1. April bis 31. Juli 2022 in F* * H* Schmuck im Gesamtwert von 4.900 Euro, indem er diesen aus ihrem Haus mitnahm;

A./5./ im Zeitraum von 2. bis 28. August 2022 in P* * W* Schmuck und ein 24 teiliges Silberbesteck im Gesamtwert von 2.000 Euro, indem er die Gegenstände aus ihrem Haus mitnahm;

A./6./ im Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 3. Jänner 2023 in P* und W* Dr. * K* teils durch Einbruch in dessen Wohnung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel Gold- und Silbermünzen, mehrere Uhren, ein Gebetsbuch und zwei Druckgrafiken im Gesamtwert von 80.000 Euro, indem er die Gegenstände aus dessen Wohnung und dessen Ferienhaus mitnahm.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Die Mängelrüge (nominell Z 5 zweiter und vierter Fall) behauptet, die Feststellungen zum Wert der zu A./1./ weggenommenen Weinflaschen (US 11) seien willkürlich getroffen, weil das Erstgericht bei seiner Bewertung bloß pauschal einen Betrag von 15,4 % des gesamten Wertbetrags in Abzug gebracht, dabei jedoch die Ausführungen des Sachverständigen unberücksichtigt gelassen habe, wonach Weinpreise immer sowohl hinunter als auch in die Höhe gehen können und die Lagerung sowie der Füllstand einer Weinflasche auf dessen Preis Einfluss haben. Darüber hinaus habe das Beweisverfahren ergeben, dass das vom Sachverständigen herangezogene Preisüberprüfungstool zur Ermittlung historischer Weinpreise nicht geeignet gewesen sei.

[5] Unvollständigkeit iSd § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO ist gegeben, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS Justiz RS0098646 [T4]). Eine offenbar unzureichende Begründung wiederum liegt vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Kriterien der Logik und Empirie ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS Justiz RS0099413).

[6] Entscheidend sind aber nur Tatsachen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss haben, nicht hingegen solche Umstände, die nur für die Strafzumessung von Bedeutung sind. Demnach sind konkrete Wert oder Schadensbeträge nur dann subsumtionsrelevant, wenn sie eine Wertgrenze tangieren (RIS Justiz RS0117499, RS0099497 [T16]).

[7] Inwieweit die als übergangen reklamierten (vgl aber US 16 f) allgemeinen Aussagen des Sachverständigen Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (hier: zum Übersteigen der Wertgrenze des § 128 Abs 2 StGB) berühren, macht die Beschwerde nicht klar.

[8] Darüber hinaus nimmt sie auch nicht an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen Maß (RIS Justiz RS0119370), hat doch das Schöffengericht den Wert der weggenommenen Weinflaschen primär auf die Angaben und Auflistungen des Zeugen A* gestützt und – wenngleich nach den (auf die Internetseite „Wine Searcher“ gestützten) Ausführungen des Sachverständigen der Wert der Rotweine sogar gestiegen und jener der Weißweine nur in Einzelfällen um 15 % gesunken ist – zugunsten des Angeklagten pauschal hinsichtlich des gesamten Wertbetrags 15,4 % in Abzug gebracht (US 15 ff; vgl zu Wahrscheinlichkeitsschlüssen RIS Justiz RS0098362). Warum diese Begründung mangelhaft iSd Z 5 vierter Fall sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Soweit er den vom Sachverständigen erwähnten Einfluss von Lagerung und Füllstand auf den Preis einer Weinflasche ins Treffen führt, übt er in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik (RIS Justiz RS0116732 [T3]).

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise