14Os75/24x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hule in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 2. April 2024, GZ 22 Hv 26/23y 26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in der Nacht zum 15. Mai 2023 in L* eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit der infolge Konsums von Compensan tief schlafenden * P* den Vaginalverkehr vollzog.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Die Mängelrüge behauptet einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen der Feststellung einerseits, P* habe (vor der Tat) eine Jogginghose des Angeklagten angezogen (US 3), und der Begründungspassage andererseits, der Beschwerdeführer „habe ihr das Höschen auf die Seite geschoben und 'fertig'“ (US 5). Sie spricht damit keine entscheidende Tatsache an, die allein den gesetzlichen Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes bildet (RIS Justiz RS0117499). Im Übrigen wird mit der ins Treffen geführten Begründungspassage nur ein Teil der als nicht glaubhaft verworfenen Verantwortung des Beschwerdeführers wiedergegeben, sodass schon aus diesem Grund ein Widerspruch zur obigen Feststellung nicht in Betracht kommt.
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[6] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
[7] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.