JudikaturOGH

5Ob44/24t – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. September 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H*, vertreten durch Dr. Felix Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Mag. Christof Brunner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 483.815,65 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 8. Februar 2024, GZ 3 R 10/24f-46, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist der Zwischenstreit über die Ablehnung des vom Erstgericht bestellten Sachverständigen.

[2] Das Erstgericht verwarf den Ablehnungsantrag des Klägers.

[3] Das Berufungsgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Klägers zurück. Eine abgesonderte Anfechtung eines Beschlusses, mit dem die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen werde, sei gemäß § 366 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Der Rekurs sei dabei insgesamt als unzulässig zurückzuweisen, weil eine gesonderte Behandlung der ebenfalls angefochtenen, mit dem Beschluss über die Verwerfung der Ablehnung des Sachverständigen verbundenen Kostenentscheidung nicht in Betracht komme.

[4] Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers; dieser ist mangels Notwendigkeit der Lösung einer Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig und somit zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

[5] 1. Die Zurückweisung des Rekurses gegen einen nicht abgesondert anfechtbaren erstgerichtlichen Beschluss durch die zweite Instanz ist zwar grundsätzlich unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO mit Revisionsrekurs bekämpfbar (5 Ob 72/24k mwN). Der Revisionsrekurs zeigt jedoch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf.

[6] 2. Gemäß § 515 ZPO können in den Fällen, in denen gegen einen Beschluss ein abgesondertes Rechtsmittel versagt ist, die Parteien ihre Beschwerden gegen diesen Beschluss (erst) mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen.

[7] Der Ausschluss der selbstständigen Anfechtbarkeit eines Beschlusses, mit dem die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wurde, ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz (§ 366 Abs 1 ZPO). Die Verbindung des Rekurses in der Sache mit jenem gegen den in diesen Beschluss aufgenommenen Kostenausspruch ändert nichts an der fehlenden selbstständigen Anfechtbarkeit dieses Beschlusses (4 Ob 73/22x mwN).

[8] 3. Der Kläger begründet die behauptete ausnahmsweise Zulässigkeit des Revisionsrekurses damit, dass der Sachverständige zum Zeitpunkt der Fassung des erstinstanzlichen Beschlusses auf Verwerfung des Ablehnungsantrags – zufolge konkludenter Enthebung und unterbliebener Zustellung des neuerlichen Bestellungsbeschlusses – nicht wirksam zum Sachverständigen bestellt gewesen sei, diesem Beschluss daher die rechtliche Grundlage fehle und es sich also um gar keinen Beschluss iSd § 366 Abs 1 ZPO handle.

[9] Diese Argumentation ist offenbar an die Rechtsprechung zu den Ausnahmen von (gänzlichen) Rechtsmittelausschlüssen angelehnt (vgl RS0039091 [§§ 230a, 261 Abs 6 ZPO]; RS0116856 [§§ 45, 60 JN]). Im vorliegenden Fall ist aber weder eine damit vergleichbare, die in engen Grenzen zugelassenen Ausnahmen rechtfertigende Interessenlage gegeben, noch kann davon die Rede sein, dass der angefochtene Beschluss einer rechtlichen Grundlage entbehrt. Angesichts der Klarheit der Rechtslage wirft diese Beurteilung auch keine erhebliche Rechtsfrage auf (vgl RS0042656 [T32]).

[10] 4. Der Revisionsrekurs ist somit nicht zulässig. Hinsichtlich der Anfechtung im Kostenpunkt ergibt sich dies schon aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO, weil dieser Rechtsmittelausschluss nach ständiger Rechtsprechung auch die Zurückweisung eines Rekurses gegen eine Kostenentscheidung erfasst (RS0044288).

Rückverweise