JudikaturOGH

7Ob99/24w – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. August 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* E*, vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei B* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. April 2024, GZ 1 R 38/24h 23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die außerordentliche Revision der Klägerin ist – mit Ausnahme der Wiedergabe der zu Punkt 2. der Entscheidung erörterten Klausel – inhaltlich gleichlautend mit der zu 1 Ob 29/24g erhobenen außerordentlichen Revision, sodass die Klägerin insoweit auf diese Entscheidung verwiesen wird. Soweit die Klägerin ohne Bezug zum konkreten Sachverhalt und ohne sich mit den Argumenten des Berufungsgerichts inhaltlich auseinanderzusetzen die Revision aus dem vorzitierten Verfahren kopiert, ist sie im Übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312 [T13]).

[2] 2.1. Ein amtliches Devisenfixing existiert seit der Einführung des Euro nicht mehr (vgl 8 Ob 37/20d). Die Beklagte legt mit der von der Klägerin beanstandeten Klausel der Währungsumrechnung ein eigenes Devisenfixing (Bank Fixing) zugrunde, das sie – einer in Bankenkreisen seit Jahrzehnten geübten, gerichtsbekannten Verkehrssitte (einem Handelsbrauch) entsprechend – nach tagesaktuellen Devisenkursen errechnet. Der Oberste Gerichtshof hat in ähnlichen Fällen ein bankenübliches Devisenfixing bereits für zulässig erkannt (3 Ob 76/22f mwN; vgl auch 3 Ob 79/24z; 6 Ob 24/24h). Die Revision der Klägerin zeigt keine Gründe auf, die ein Abgehen von dieser Judikatur nahelegen.

[3] 2.2. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof in der Beurteilung vergleichbarer Fälle klargestellt, dass bei ausreichender Bestimmtheit des Kreditvertrags der Entfall einzelner Klauseln nicht automatisch dessen Nichtigkeit bewirkt. Entfiele daher die von der Revisionswerberin beanstandete „Konvertierungsklausel“, bliebe der Kreditvertrag bestehen und die Klägerin hätte den Kredit in der fremden Währung zurückzuzahlen, die sie sich allenfalls auch von dritter Seite beschaffen könnte (1 Ob 164/23h; 5 Ob 143/23z [Rz 6 ff]; 2 Ob 198/21p; 6 Ob 199/22s). Von dieser gefestigten Rechtsprechung abzugehen, bietet die Revision weder mit ihrer Behauptung, der vorliegende Vertrag könne ohne „Wechselkursklausel“ nicht weiter bestehen, noch mit ihren allgemeinen Ausführungen zu Leitsätzen in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Unwirksamkeit von Klauseln in Verbraucherverträgen einen Anlass (vgl 1 Ob 29/24g). Der in der Revision behauptete Widerspruch der hier zugrundegelegten Judikatur mit der Rechtsprechung des EuGH wurde auch bereits in zahlreichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs verneint (vgl etwa 4 Ob 203/22i mwN).

[4] 2.3. Warum die beanstandete Konvertierungs-klausel gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verstoßen soll, kann die Klägerin ebenfalls nicht nachvollziehbar darlegen, sieht die Klausel doch kein einseitiges Preisänderungsrecht der Beklagten vor (3 Ob 79/24z; 6 Ob 24/24h).

[5] 2.4. Ein Anlass für ein von der Klägerin angeregtes Vorabentscheidungsersuchen besteht nicht, weil im vorliegenden Kontext keine neuen unionsrechtlichen Aspekte zu klären sind.

[6] 3. Die außerordentliche Revision zeigt somit im Hinblick auf bereits vorliegende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn von § 502 Abs 1 ZPO auf und ist daher zurückzuweisen.

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