5Ob63/24m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin P* S*, vertreten durch Mag. Dr. Maximilian Motschiunig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die weiteren Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, darunter die Antragsgegner 5. Mag. C* K*, 6. A* K*, beide vertreten durch Mag. Gregor Michalek, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 52 Abs 1 Z 2 iVm § 16 WEG, aufgrund der Zulassungsvorstellung samt Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Jänner 2024, GZ 39 R 174/23m 26, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 30. März 2023, GZ 14 MSch 3/21f 20, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Gegenstand dieses wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens ist die Zustimmung zu einer Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG (Einbau eines Klimageräts).
[2] Das Erstgericht verpflichtete die Antragsgegner zur Duldung des Einbaus des Klimageräts und ersetzte deren Zustimmung.
[3] Das von den 5. und 6. Antragsgegnern angerufene Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es den Antrag abwies. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[4] Die Antragstellerin erhob eine an das Rekursgericht gerichtete Zulassungsvorstellung mit dem Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs und führte den ordentlichen Revisionsrekurs aus.
[5] Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof direkt vor.
Rechtliche Beurteilung
[6] Diese Aktenvorlage entspricht nicht dem Gesetz.
[7] 1. Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren ist der Revisionsrekurs – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 10.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG iVm § 52 Abs 2 WEG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG).
[8] Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden (§ 63 Abs 1 AußStrG). Der Oberste Gerichtshof ist nur dann zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen, wenn das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch nach § 63 Abs 3 AußStrG abändert.
[9] 2. Wird gegen eine Entscheidung, die – wie die Entscheidung des Rekursgerichts hier – nur mehr mit einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG angefochten werden kann, ein Rechtsmittel erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht als Antrag iSd § 63 AußStrG vorzulegen. Diese Vorgangsweise wäre selbst dann einzuhalten, wenn der Rechtsmittelwerber sein Rechtsmittel als ordentlichen oder außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichnet hätte (4 Ob 43/20g; RS0109623). Hier hat die Antragstellerin aber ohnedies zutreffend eine an das Rekursgericht gerichtete (mit dem Revisionsrekurs verbundene) Zulassungsvorstellung eingebracht, die irrtümlich dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.
[10] 3. Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen, das die Zulassungsvorstellung dem Rekursgericht vorzulegen hat.