6Ob134/24k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, MMag. Sloboda und Dr. Weber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. K*, geboren * 2013, 2. F*, geboren * 2016, wegen Obsorge und Kontakt, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dr. C*, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 10. Juni 2024, GZ 2 R 80/24k 216, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz Ost vom 11. März 2024, GZ 259 Ps 75/18y 203, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Die beiden Minderjährigen sind die Kinder von Dr. C* und Univ. Prof. Dr. A*. Mit dem angefochtenen Beschluss entzog das Erstgericht dem Vater die Obsorge in einem Teilbereich, sprach aus, dass in den restlichen Bereichen die Obsorge beiden Eltern gemeinsam zukomme und legte die persönlichen Kontakte des Vaters zu den Kindern fest.
[2] Das Rekursgericht gab den Rekursen beider Eltern nicht Folge und ließ den Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zu. Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretenen Vater am 26. 6. 2024 zugestellt.
[3] Gegen diese Entscheidung überreichte der Vater am 8. 7. 2024, somit innerhalb der Frist des § 65 Abs 1 AußStrG, ein Rechtsmittel, das nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt ist.
[4] Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
[5] In Verfahren, in denen – wie hier in diesem Obsorgeverfahren (RS0119968 [T14]; RS0120077 [T7]; 5 Ob 153/23w), dies gilt auch im Verfahren über die persönlichen Kontakte eines Elternteils zum Kind – einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 6 Abs 1 AußStrG). Da der Revisionsrekurs vom Vater selbst eingebracht wurde, ist der Akt dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zur Unterfertigung zurückzustellen. Auf den vom Vater in seinem Rechtsmittel gestellten Verfahrenshilfeantrag wird hingewiesen.