JudikaturOGH

8Ob122/23h – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. August 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat MMag. Matzka als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei * AG, *, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. September 2023, GZ 33 R 57/23d 24, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 7. Februar 2023, GZ 58 Cg 17/22s 16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rückziehung der Revision dient zur Kenntnis.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Beklagte zog ihre Revision mit Schriftsatz vom 9. 8. 2024 zurück.

[2] Die Rückziehung ist nach §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über die Revision zulässig ( RS0118330 [T1] ) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen ( RS0042041 [T3]).

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