15Ns57/24m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * F* wegen Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG und einer weiteren strafbaren Handlung , AZ 28 Hv 2/24a des Landesgerichts Eisenstadt, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Eisenstadt auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der bloße Aufenthalt des Angeklagten in Vorarlberg stellt in Zusammenhang mit seinem hohen Alter keinen wichtigen Grund für eine Delegierung dar (vgl RIS Justiz RS0129146).