JudikaturOGH

2Ob129/24w – OGH Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
25. Juli 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * 2022 verstorbenen W*, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des ruhenden Nachlasses, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwalt in Voitsberg, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 6. Juni 2024, GZ 4 R 83/24s 76, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Voitsberg vom 26. Februar 2024, GZ 15 A 657/22h 62, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Das Rekursgericht hat den Antrag des Verlassenschaftskurators auf Genehmigung der Klage des ruhenden Nachlasses gegen den Sohn der Verstorbenen auf Zahlung eines Benützungsentgelts von 9.200 EUR und Räumung einer Liegenschaft mangels Erfolgsaussichten abgewiesen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

[2] Dagegen richtet sich das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel des Verlassenschaftskurators mit dem Antrag, d ie angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Klagsführung genehmigt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[3] Das Erstgericht legte d ie Akten dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

[4] Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.

[5] 1. Der Revisionsrekurswerber macht geltend, dass der außerordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil der Entscheidungsgegenstand angesichts des Räumungsbegehrens nicht rein vermögensrechtlicher Natur sei. Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiell-rechtlichen Inhalt (RS0007110). N icht unter die Vermögensrechte fallen Personen- und Familienrechte (RS0007110). Dies betrifft etwa Sorgerechts- oder Besuchsrechtsregelung im Pflegschaftsverfahren (RS0007215). Als vermögensrechtliche Ansprüche sind hingegen jene Ansprüche an zu sehen, die vererblich oder veräußerbar sind (RS0007110).

[6] 2. Die Einklagung eines Geldbetrags, wie dies vo m Verlassenschaft skurator angestrebt wird, ist jedenfalls rein vermögensrechtlicher N atur (RS0109789 [T12]). Aber auch sonst liegt im Verlassenschafts verfahren regelmäßig ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vor (RS0122922). A uch der Anspruch auf Räumung einer Liegenschaft ist ein vermögensrechtlicher Anspruch ( zur Aufkündigung eines Bestandverhältnisses RS0007110 [T41]). Daraus folgt, dass die gerichtliche Genehmigung einer solchen Klagsführung rein vermögensrechtlicher Natur ist (RS0109788; RS0109789).

[7] 3. In einem solchen Fall ist d er Revisionsrekurs nach § 62 Abs 3 AußStrG unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Wohl aber kann der Rechtsmittelwerber nach § 63 Abs 1 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt wird (Zulassungsvorstellung). M it diesem Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.

[8] 4 . Soweit nicht gegen zwingende Bewertungsvorschriften verstoßen wurde, ist der Oberste Gerichtshof an die Bewertung des Streitgegenstands durch das Rekursgericht gebunden (RS0042515). Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Weg einer Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel – allenfalls nach vorheriger Durchführung eines Verbesserungsverfahrens – dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge im Sinne des § 63 AußStrG zu werten sind (RS0109505; RS0109503).

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