JudikaturOGH

12Ns48/24s – OGH Entscheidung

Entscheidung
Datenschutzrecht
23. Juli 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi im Verfahren zur Feststellung der Verletzung des Rechts auf Datenschutz in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit (§ 85 iVm § 85a GOG) im Ermittlungsverfahren AZ 9 HR 159/21k des Landesgerichts Klagenfurt über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die auf § 85a iVm § 85 Abs 5 GOG gestützten Beschwerden der Betroffenen * F*, * K* und * R* gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz vom 27. Mai 2024, AZ 8 Bs 80/24m, 8 Bs 81/24h und 8 Bs 82/24f, ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer.

Text

Gründe:

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu 11 Os 74/24b, 11 Os 75/24z und 11 Os 76/24x über die im Spruch genannten Beschwerden zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

[2] Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen Senats 11. Er hat jedoch in diesem Verfahren (im ersten Rechtsgang) in erster Instanz bereits als Richter des Oberlandesgerichts Graz mitgewirkt (damals AZ 8 Bs 174/22g, 8 Bs 175/22d und 8 Bs 176/22a) und ist daher gemäß § 43 Abs 3 StPO von der Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden ausgeschlossen ( Lässig , WK StPO § 43 Rz 28).

[3] An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs der im Spruch genannte Hofrat des Obersten Gerichtshofs (§ 45 Abs 2 StPO).

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