JudikaturOGH

9ObA110/23a – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Juli 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Waldstätten sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Prof. Mag. Dr. N*, vertreten durch Dr. Michael Pallauf, LL.M., und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Republik Österreich, pA Bildungsdirektion *, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17–19, 1011 Wien, wegen 16.903,95 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. November 2023, GZ 11 Ra 47/23w 25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. Mai 2023, GZ 16 Cga 58/22k 19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.490,75 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1] Der Kläger steht seit 3. 9. 2014 in einem (ab 14. 9. 2015 unbefristeten) Dienstverhältnis zur Beklagten und ist als Vertragslehrer (nunmehr im Entlohnungsschema IL, Entlohnungsgruppe I1) an einer Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt beschäftigt.

[2] Zuletzt wurde mit Nachtrag zum Dienstvertrag vom 21. 6. 2021 die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten mit Wirksamkeit vom 14. 9. 2015 mit 21 Jahren, 3 Monaten und 11 Tagen festgelegt (darin enthalten 14 Jahre an Vordienstzeiten als nützliche Berufstätigkeit nach § 26 Abs 3 VBG). Gemeinsam mit dem Nachtrag zum Dienstvertrag wurden dem Kläger auch ein Ermittlungsblatt für das Besoldungsdienstalter sowie ein Hinweis gemäß § 26 Abs 6a VBG idF BGBl I 2019/58 übermittelt, deren Erhalt der Kläger am 9. 11. 2021 bestätigte.

[3] Mit Schreiben vom 10. 3. 2022 beantragte der Kläger die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um die Zeiten einer gleichwertigen Beschäftigung gemäß § 94d Abs 1 Z 2 VBG, und zwar um bislang nicht berücksichtigte Zeiten als Professor an einer Fachhochschule, als Lehrbeauftragter an einer Universität sowie als Lehrbeauftragter an einer Fachhochschule. Über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden.

[4] Mit seiner Klage begehrte der Kläger zuletzt 16.903,95 EUR brutto sA an Verdienstentgang sowie die Feststellung, dass er nach der Entlohnungsstufe 17 zu entlohnen sei und die nächste Gehaltsvorrückung mit 1. 3. 2024 stattzufinden habe.

[5] Er habe innerhalb der Frist des § 26 Abs 6a VBG beantragt, ihm weitere Vordienstzeiten anzurechnen, die im Sinne der § 26 Abs 2 Z 1a, § 94d Abs 1 VBG gleichwertig seien. Eine detaillierte Gegenüberstellung seiner Vortätigkeiten als Professor bzw Lehrbeauftragter an der Fachhochschule und der Universität mit seinem nunmehrigen Arbeitsplatz ergebe eine gewichtete Übereinstimmung von 86–87,5 %. Aus der Zielsetzung und Systematik dieser Bestimmungen und nicht zuletzt der Verknüpfung „oder“ in § 26 Abs 2 Z 1a VBG sei abzuleiten, dass sich Vertragslehrer für die Anrechnung von Vordienstzeiten nicht nur auf die lit b der Z 1a, sondern zusätzlich auf lit c stützen könnten, ohne dass die zeitlichen Höchstgrenzen nach § 26 Abs 3 VBG für nützliche Berufstätigkeiten zur Anwendung kämen.

[6] Die Beklagte beantragte die Klage abzuweisen. Der Kläger habe keine unrichtige Nichtanrechnung von Vordienstzeiten im Sinne des § 26 Abs 6a VBG geltend gemacht, sondern lediglich einen Antrag auf Erhöhung seines Besoldungsdienstalters nach § 94d Abs 1 Z 2 VBG gestellt. Insofern komme nur die Anrechnung einer gleichwertigen Berufstätigkeit im Sinne des § 26 Abs 2 Z 1a VBG in Betracht. Bei Verwendung als Vertragslehrperson sei gemäß lit b ausschließlich eine Tätigkeit als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht als gleichwertig anzusehen, worunter weder Fachhochschule noch Universität fielen. Lit c der Z 1a sei keineswegs zusätzlich anwendbar, was sich auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergebe. Dafür seien dem Kläger Vordienstzeiten von 14 Jahren, darunter Lehrtätigkeiten an der Fachhochschule, als nützliche Berufstätigkeiten im Sinne des § 26 Abs 3 VBG angerechnet worden, vier davon aufgrund der Sondervertragsrichtlinie für Vertragslehrpersonen in Mangelfächern.

[7] Das Erstgericht wies die Klage ab. Nach den Erläuterungen zu § 26 Abs 2 Z 1a VBG sei für (Vertrags )Lehrpersonen zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise und zur Förderung der Personalmobilität im Schulwesen mit § 12 Abs 2 Z 1a lit b GehG und § 26 Abs 2 Z 1a lit b VBG (wieder) ein eigener Tatbestand eingeführt worden, dessen Ausgestaltung auch die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtige. Für Vertragslehrpersonen komme daher ausschließlich lit b zur Anwendung, dem Wort „oder“ könne nichts Gegenteiliges entnommen werden. Damit erübrige sich der vom Kläger gemäß lit c begehrte Aufgabenvergleich.

[8] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Der Kläger wende sich nicht gegen die Auffassung des Erstgerichts, dass er keinen Antrag nach § 26 Abs 6a VBG gestellt habe. Damit sei nur auf seinen – nicht fristgebundenen – Antrag nach § 94d Abs 1 Z 2 VBG einzugehen. Gemäß § 94d Abs 1 Z 2 VBG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2020, BGBl I Nr 153/2020, sowie der Entscheidung 9 ObA 123/22m bedürfe die Anrechnung neben einer Antragstellung aber auch der Zustimmung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, deren Vorliegen der Kläger nicht behauptet habe und die sich auch nicht aus dem Akteninhalt ergebe.

[9] Die ordentliche Revision sei mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[10] Mit seiner außerordentlichen Revision beantragt der Kläger, die angefochtene Entscheidung in eine Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[11] Die Beklagte beantragt in der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[12] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig , im Ergebnis jedoch nicht berechtigt .

1. Zu den gesetzlichen Grundlagen:

[13] § 94d Abs 1 VBG idF BGBl I Nr 153/2020 (Dienstrechtsnovelle 2020) lautet:

Bei Vertragsbediensteten,

1. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, oder

2. deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach § 26 Abs. 5 in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden,

ist mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 26 Abs. 2 Z 1a zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Z 1 oder der Feststellung nach Z 2 nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.

[14] Die Z 1a des § 26 Abs 2 VBG , auf die § 94d VBG Bezug nimmt, lautet idF BGBl I Nr 153/2020:

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

1. […]

1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn

a) bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,

b) bei Verwendung als Vertragslehrperson die oder der Vertragsbedienstete als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder

c) die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben

aa) zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die oder der Vertragsbedienstete betraut ist, und

bb) für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist;

für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die oder der Vertragsbedienstete in den ersten sechs Monaten des vertraglichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist;

[15] 2.1 Der Kläger rügt als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens einen Verstoß gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung nach §§ 182, 182a ZPO sowie ein Überschreiten der Anträge, weil die Beklagte das Fehlen einer Zustimmung im Sinne des § 94d Abs 1 VBG nie eingewandt habe, ein anspruchsvernichtender Umstand aber von ihr zu behaupten und zu beweisen gewesen wäre. Er sei auch nicht verpflichtet, ja nicht einmal legitimiert, die dort genannte Zustimmung des Bundesministers einzuholen.

[16] 2.2 Dem Revisionswerber ist grundsätzlich beizupflichten, dass ein Rechtsmittel gericht die Parteien in seiner Entscheidung ebensowenig wie ein Erstgericht mit einer Rechtsauffassung überraschen darf, die sie nicht beachtet haben und auf die sie nicht aufmerksam gemacht wurden (vgl RS0037300). Das Fehlen einer Zustimmung im Sinne des § 94d Abs 1 VBG wurde hier auch von der Beklagten nie ins Treffen geführt (vgl RS0120056).

[17] 2.3 Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie dem Zustimmungserfordernis nach § 94d Abs 1 VBG kann jedoch unterbleiben. Da es sich um einen Verfahrensmangel nach § 503 Z 2 ZPO handeln würde, könnte dieser nur zur Aufhebung der Urteils des Berufungsgerichtes führen, wenn er wesentlich für die Entscheidung wäre und sich auf diese auswirken hätte können (RS0037300 [T28]). Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch besteht jedoch schon aus dem von der Beklagten und dem Erstgericht aufgezeigten Grund nicht zu Recht.

[18] 3.1 § 94d Abs 1 VBG nimmt ausdrücklich auf eine gleichwertige Berufstätigkeit nach § 26 Abs 2 Z 1a VBG Bezug. Während gemäß lit b „bei Verwendung als Vertragslehrperson“ eine Anrechnung erfolgt, wenn „der Vertragsbedienstete als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war“ , stützt der Kläger sein (weiteres) Anrechnungsbegehren auf eine Anwendbarkeit der lit c, die – ganz allgemein – eine Anrechnung vorsieht, wenn die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben zu mindestens 75 % den Aufgaben entsprechen, mit denen der Vertragsbedienstete betraut ist (sublit aa) und für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist (sublit bb).

[19] 3.2 Die Auslegung eines Gesetzes hat anhand von §§ 6, 7 ABGB zu erfolgen und beginnt mit der wörtlichen (sprachlichen, grammatikalischen) Auslegung, die nach dem Wortsinn der Norm und innerhalb des durch den äußerst möglichen Wortsinn abgesteckten Rahmens nach der Bedeutung eines Ausdrucks im allgemeinen Sprachgebrauch oder dem des Gesetzgebers und in seinem Zusammenhang innerhalb der Regelung fragt (vgl RS0008896, [insb T4]). Sie darf dabei aber nicht stehen bleiben; der Sinn einer Bestimmung ist unter Bedachtnahme auf deren Zweck zu erfassen (objektiv-teleologische Interpretation). Die gesetzgeberische Regelung und die darin zum Ausdruck kommenden Wertmaßstäbe sind selbständig weiter und zu Ende zu denken (vgl RS0008836 [T4]; RS0008788).

[20] 3.3 Dem Kläger kann nicht beigepflichtet werden, dass allein aus der sprachlichen Verknüpfung mit „oder“ am Ende der lit b der Z 1a des § 26 Abs 2 VBG auf die Möglichkeit einer zusätzlichen Anrechnung nach der lit c geschlossen werden könnte. Vielmehr kann diese Formulierung auch gegenteilig dahin verstanden werden, dass drei alternative und ausschließliche Anrechnungstatbest ände geschaffen werden sollten. Auch der Aufbau der Bestimmung, insbesondere das Fehlen einer Verknüpfung bei lit a, spricht dagegen, dass lit c gemeinsam zu lesen wäre oder gar ein weiteres Tatbestandselement der lit b sein sollte.

[21] 3.4 In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Dienstrechtsnovelle 2020, BGBl I Nr 153/2020 (461 dB XXVII. GP S 9 f) wird zur Neuregelung des § 26 VBG ausgeführt, dass a us Gründen der Verwaltungsvereinfachung zwischen Berufen mit einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung und anderen Berufen unterschieden werde. Sodann heißt es:

„Für (Vertrags-)Lehrpersonen wird zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise und zur Förderung der Personalmobilität im Schulwesen mit § 12 Abs 2 Z 1a lit b GehG und § 26 Abs 2 Z 1a lit b VBG (wieder) ein eigener Tatbestand eingeführt, dessen Ausgestaltung ebenfalls die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berücksichtigt (vgl EuGH vom 23. April 2020, C 710/18, Rz. 30 und 31). […]

In der Praxis ist bei der Anrechnung von Vordienstzeiten in einem Beruf ohne gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung – sofern es sich nicht um eine (Vertrags-)Lehrperson handelt – eine Auflistung aller Aufgaben bzw Tätigkeiten zu erstellen, die der Arbeitsplatz im Bundesdienst umfasst […]“

[22] 3.5 Daraus ergibt sich, dass mit den lit a und lit b der Z 1a des § 26 Abs 2 VGB zwei Spezialtatbestände geschaffen wurden und lit c als „Auffangtatbestand“ nur dann zur Anwendung kommt, wenn es sich um eine andere Art der Verwendung handelt. In diesem Sinne ist auch das – wenn auch für Gerichte nicht verbindliche (vgl 8 ObA 26/18h Pkt 5) – Rundschreiben des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport zur Dienstrechtsnovelle 2020 vom 27. 1. 2021, GZ 2021 0.021.286 (S 7) gehalten. In diesem wird ausgeführt, dass das Gesetz für die Beurteilung der Frage, ob eine gleichwertige Berufstätigkeit im Sinn des § 26 Abs 2 Z 1a VBG vorliegt, zwei Sonderfälle vorsehe, in denen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf eine Feinprüfung der Gleichwertigkeit verzichtet werde: Nämlich erstens bei Berufstätigkeiten, für die in Österreich eine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, und zweitens bei (Vertrags )Lehrpersonen. (Nur) Wenn keiner dieser beiden Sonderfälle vorliege, sei für eine Anrechnung als gleichwertige Berufstätigkeit eine Feinprüfung anhand des in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses überwiegend ausgeübten Arbeitsplatzes vorzunehmen (vgl S 6 f).

[23] Auch der Verweis in den Erläuterungen auf die Rn 30 und 31 der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union C 710/18, WN gegen Land Niedersachsen , unterstützt die Auslegung, dass der Gesetzgeber für Vertragslehrer eine Gleichwertigkeit bei (öffentlichen) Schulen annehmen , sonstige Tätigkeiten jedoch auf ihre Nützlichkeit prüfen wollte.

[24] Eine Anrechnung der vom Kläger geltend gemachten Vordienstzeiten an Fachhochschulen und Universitäten, bei denen es sich nicht um öffentliche Schulen oder Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht handelt, kann daher nur nach Maßgabe ihrer Nützlichkeit und in einem Höchstausmaß gemäß § 26 Abs 3 VBG erfolgen (wie in concreto auch geschehen).

[25] 4. Soweit der Kläger in der Revision eine Verletzung des Gleichheitssatzes und eine willkürliche Diskriminierung von Vertragslehrern beanstandet, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Anrechnung von Lehrtätigkeiten, wie etwa an Fachhochschulen und Universitäten, wie ausgeführt keineswegs unmöglich ist, sondern (immerhin) im Rahmen und in den Grenzen des § 26 Abs 3 VBG erfolgen kann (sowie durch allfällige weitere Sonderregelungen, wie beim Kläger aufgrund der Sondervertragsrichtlinie für Vertragslehrpersonen in Mangelfächern).

[26] D em Gesetzgeber wird nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der öffentlich Bediensteten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen; er ist lediglich gehalten, das Dienst- und Besoldungsrecht (sowie Pensionsrecht) derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den den öffentlich Bediensteten obliegenden Dienstpflichten steht; insbesondere liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten und des Entlohnungsschemas der Vertragsbediensteten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das – sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende – Sachlichkeitsgebot verstößt (vgl VfGH G 57/2018 [ErwGr 2.6] mwN ).

[27] Ein Gesetz ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn man sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend ansieht . Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen. Der Gesetzgeber kann wohl von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen; dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig; ebenso wenig können daher Einzelfälle einer Begünstigung die am Durchschnitt orientierte Regelung unsachlich machen (vgl G 66/2022 [ErwGr 2.3] mwN).

[28] Es bestehen sohin auch keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auslegung von § 26 Abs 2 Z 1a VBG.

[29] 5. Im Ergebnis ist die Revision des Klägers daher nicht berechtigt.

[30] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Rückverweise