1Nc18/24y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 7 Nc 4/24a anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers M* B*, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht St. Pölten als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
[1] Der Antragsteller brachte beim Landesgericht Salzburg einen Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen den Bund ein. Er leitet seinen Anspruch unter anderem aus einer behauptungsgemäß rechtswidrigen und nicht vertretbaren Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Linz ab.
[2] Das angerufene Landesgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
[3] Nach dieser Bestimmung ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden. Das gilt auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren (RS0122241).
[4] Da der Antragsteller seinen Anspruch auch aus einer behaupteten rechtswidrigen und unvertretbaren Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz ableitet, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen. Die Delegierung des Verfahrens des Antragstellers an das Landesgericht St. Pölten erscheint im vorliegenden Fall zweckmäßig.