JudikaturOGH

11Os65/24d – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Juli 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Loibl LL.M., BSc als Schriftführer in der Strafsache gegen * T* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Mai 2024, GZ 91 Hv 10/24t 35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. April 2024, GZ 91 Hv 10/24t 33.2, wurde * T* des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Unmittelbar nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung erklärte der (damals) Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger Rechtsmittelverzicht (ON 33.1 S 14 ). Mit Eingabe vom 29. April 2024 meldete der Verteidiger Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 34).

[3] Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die „mit Schriftsatz vom 29. April 2024 angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde (ON 34)“ gemäß § 285a Z 1 dritter Fall (iVm § 285b Abs 1) StPO zurück (ON 35).

Rechtliche Beurteilung

[4] Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene (§ 285b Abs 2 StPO) Beschwerde des T*, die argumentiert, aufgrund seines „Schock- und Ausnahmezustands, welcher einer Unzurechnungsfähigkeit gleichzusetzen“ sei, habe diese Erklärung keine Wirksamkeit erzeugen können. K onkrete Anhaltspunkte für eine vor Abgabe des Rechtsmittelverzichts eingetretene Diskretions- oder Dispositionsunfähigkeit des Genannten (RIS Justiz RS0100103 [T2]; siehe dazu ON 1.28) werden nicht vorgebracht.

[5] Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers von einem prozessual diskretions und dispositionsfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht ist stets unwiderruflich (RIS-Justiz RS0116751 [insb T5], RS0099945; Ratz , WK-StPO § 284 Rz 8 f).

[6] Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts erfolgte demnach – wie auch die Generalprokuratur zutreffend ausführt – zu Recht (§ 285a Z 1 letzter Fall StPO), sodass der Beschwerde nicht Folge zu geben war.

[7] Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen ( Lendl , WK-StPO § 390a Rz 11).

Rückverweise