11Os65/24d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Loibl LL.M., BSc als Schriftführer in der Strafsache gegen * T* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Mai 2024, GZ 91 Hv 10/24t 35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. April 2024, GZ 91 Hv 10/24t 33.2, wurde * T* des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Unmittelbar nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung erklärte der (damals) Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger Rechtsmittelverzicht (ON 33.1 S 14 ). Mit Eingabe vom 29. April 2024 meldete der Verteidiger Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 34).
[3] Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die „mit Schriftsatz vom 29. April 2024 angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde (ON 34)“ gemäß § 285a Z 1 dritter Fall (iVm § 285b Abs 1) StPO zurück (ON 35).
Rechtliche Beurteilung
[4] Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene (§ 285b Abs 2 StPO) Beschwerde des T*, die argumentiert, aufgrund seines „Schock- und Ausnahmezustands, welcher einer Unzurechnungsfähigkeit gleichzusetzen“ sei, habe diese Erklärung keine Wirksamkeit erzeugen können. K onkrete Anhaltspunkte für eine vor Abgabe des Rechtsmittelverzichts eingetretene Diskretions- oder Dispositionsunfähigkeit des Genannten (RIS Justiz RS0100103 [T2]; siehe dazu ON 1.28) werden nicht vorgebracht.
[5] Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers von einem prozessual diskretions und dispositionsfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht ist stets unwiderruflich (RIS-Justiz RS0116751 [insb T5], RS0099945; Ratz , WK-StPO § 284 Rz 8 f).
[6] Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts erfolgte demnach – wie auch die Generalprokuratur zutreffend ausführt – zu Recht (§ 285a Z 1 letzter Fall StPO), sodass der Beschwerde nicht Folge zu geben war.
[7] Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen ( Lendl , WK-StPO § 390a Rz 11).