Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Reichteramtsanwärters Loibl LL.M., BSc als Schriftführer in der Maßnahmenvollzugssache des * P*, AZ 25 Bl 84/23t des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Genannten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
[1] Mit am 20. Juni 2024 beim Obersten Gerichtshof eingelangter Eingabe beantragt * P* (erkennbar gemeint) die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Erhebung eines Rechtsmittels („Nichtigkeitsbeschwerde“) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 24. Mai 2024, AZ 32 Bs 15/24a, 132/24g.
[2] Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG iVm § 18 Abs 1 StVG) entscheidet als bundeseinheitliches Höchstgericht. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren Instanzenzug (RIS-Justiz RS0132565).
[3] Die angestrebte Rechtsmittelerhebung wäre somit unzulässig (und solcherart von vornherein aussichtslos). Da Verfahrenshilfe für formell unzulässige Prozesshandlungen aber nicht zu gewähren ist (RIS Justiz RS0127077 [insbesondere T3]), war der Antrag abzuweisen.
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